{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-09-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-695_2023-09-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=612&type=1563347022&cHash=732409567f22b42feddc3f768f9b200e", "Checksum": "42b146a797d7c50587dc4aa8b2bc1836"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:16:14", "Num": ["DIGS411-695"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 22.09.2023 DIGS411-695"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilferecht, Art. 2 und 12a SHG. Überhöhte Wohnkosten sind solange anzurechnen, bis eine zumutbare günstigere Wohnung zur Verfügung steht. Bevor ein Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall zu prüfen. Ein Umzug ist unzumutbar, wenn eine vom Durchschnitt abweichende besondere Betroffenheit (z.B. Gebrechlichkeit, aktuelle schwere Erkrankung oder Behinderung, nur kurze Überbrückungshilfe) vorliegt (Erw. 4). Unzumutbarkeit eines Wohnungswechsels aufgrund einer vom Durchschnitt abweichenden, aktuellen schweren Erkrankung des Rekurrenten. Rechtswidrigkeit der mit Zwischenverfügung erteilten Auflage, eine günstigere Wohnung zu suchen (Erw. 5.2). Gutheissung des Rekurses im Hauptpunkt."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:16:14", "Checksum": "b9348ea3e280aad585c89bbb67530eba", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 22.09.2023 DIGS411-695\nRegeste:\nSozialhilferecht, Art. 2 und 12a SHG. Überhöhte Wohnkosten sind solange anzurechnen, bis eine zumutbare günstigere Wohnung zur Verfügung steht. Bevor ein Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall zu prüfen. Ein Umzug ist unzumutbar, wenn eine vom Durchschnitt abweichende besondere Betroffenheit (z.B. Gebrechlichkeit, aktuelle schwere Erkrankung oder Behinderung, nur kurze Überbrückungshilfe) vorliegt (Erw. 4). Unzumutbarkeit eines Wohnungswechsels aufgrund einer vom Durchschnitt abweichenden, aktuellen schweren Erkrankung des Rekurrenten. Rechtswidrigkeit der mit Zwischenverfügung erteilten Auflage, eine günstigere Wohnung zu suchen (Erw. 5.2). Gutheissung des Rekurses im Hauptpunkt.\n\nL. Mit Duplik vom 17. August 2023 beantragte die Vorinstanz die Abweisung des Rekurses (gemeint wohl: gegen die Verfügung vom 6. April\n2023) und reichte Unterlagen von dipl.med. F.___ ein mit der Angabe, diese\nseien am 9. Juni 2023 bei ihr eingegangen (act. 11). Sie machte unter anderem geltend, die Verfügung vom 24. April 2023 (gemeint wohl: vom 6. April\n2023) sei in Rechtskraft erwachsen.\n\nM. Zu den weiteren Begebenheiten und Vorbringen der Beteiligten\nwird – soweit notwendig – in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.\n\nErwägungen\n\n1.\n1.1 Vorweg ist von Amtes wegen zu prüfen, ob auf den Rekurs eingetreten werden kann. Zu den Eintretensvoraussetzungen, die allesamt erfüllt\nsein müssen, gehören die Zuständigkeit der Rekursinstanz, ein taugliches Anfechtungsobjekt, die Legitimation und Beschwer des Rekurrenten sowie ein\nfrist- und formgerechtes Rekursschreiben (vgl. KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI, VER-\nWALTUNGSVERFAHREN UND VERWALTUNGSRECHTSPFLEGE DES BUNDES,\n3. AUFL., ZÜRICH 2013, RZ. 692 FF.).\n\nSeite 6/18\n1.2 Das Departement des Innern ist zur Beurteilung des vorliegenden\nRekurses betreffend Sozialhilfe zuständig (Art. 40 Abs. 2 und Art. 43bis Abs. 1\nBst. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt\nVRP] i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Reglements der politischen Gemeinde X.___\nund Art. 22 Bst. h des Geschäftsreglements der Regierung und der Staatskanzlei [sGS 141.3]). Die Verfügung der Vorinstanz vom 6. April 2023 bildet\nein taugliches Anfechtungsobjekt des Rekurses (Art. 43bis VRP). Als Adressat\nund unmittelbar Betroffener hat der Rekurrent ein eigenes schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Er ist damit zur Rekurserhebung\nlegitimiert (Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Verfügung vom 6. April 2023 ist am\n24. April 2023 versandt worden. Der Rekurs vom 5. Mai 2023 ist somit fristgerecht eingereicht worden (Art. 47 Abs. 1 VRP). Entgegen der (nicht begründeten) Auffassung der Vorinstanz ist die angefochtene Verfügung also nicht in\nRechtskraft erwachsen. Die formellen Anforderungen an den Rekurs sind erfüllt (Art. 48 Abs. 1 VRP).\n\n1.3 Der Rekurrent beantragt die Aufhebung der gesamten Verfügung.\nEine Verfügung ist stets auf Rechtswirkungen ausgerichtet, das heisst, dass\nmit einer Verfügung in einem konkreten Fall Rechte und Pflichten begründet,\ngeändert oder aufgehoben werden (HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, ALLGEMEI-\nNES VERWALTUNGSRECHT, 8. AUFL., ZÜRICH / ST.GALLEN 2020, RZ. 866 FF.).\nDie Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung sind nicht auf\nRechtswirkungen ausgerichtet, sondern dienen lediglich der Information des\nRekurrenten: Die Pflicht zur Meldung von Sachverhaltsveränderungen, die\nAnspruch oder Berechnung von finanzieller Sozialhilfe verändern, gilt von Gesetzes wegen für Personen, die Sozialhilfeleistungen beziehen (Art. 16 Abs. 2\nSHG). Sie bedarf keiner Umsetzung in einer Verfügung, um Rechtswirkungen\nzu entfalten. Mit dem Hinweis auf die Rückerstattungspflicht nach Art. 18\nSHG wird sodann keine Pflicht zur Rückerstattung begründet. Vielmehr handelt es sich um einen grundsätzlichen Hinweis auf eine in der Zukunft allenfalls ergehende Verfügung nach Art. 18 ff. SHG. Ob, in welcher Höhe und in\nwelchem Zeitpunkt der Rekurrent bezogene Sozialhilfeleistungen zurückzuerstatten hat, hat die Vorinstanz nicht verfügt. Da die Dispositivziffern 4 und 5\nnicht auf Rechtswirkungen ausgerichtet sind, kommt ihnen kein Verfügungscharakter zu. Insofern der Rekurrent deren Aufhebung beantragt, ist auf den\nRekurs nicht einzutreten.\n\n1.4 Im Übrigen ist auf den Rekurs einzutreten.\n\n2.\n2.1 Die persönliche Sozialhilfe bezweckt, der Hilfsbedürftigkeit vorzubeugen, deren Folgen nach Möglichkeit zu beseitigen oder zu mildern sowie\ndie Eigenverantwortung und die Selbsthilfe der Hilfebedürftigen sowie ihre berufliche und soziale Integration zu fördern (Art. 2 Abs. 1 des Sozialhilfegeset-\n\nSeite 7/18\nzes [sGS 381.1; abgekürzt SHG]). Sie wird geleistet, soweit keine Hilfeleistung durch unterstützungspflichtige Verwandte oder andere Dritte gewährt\nwird oder diese nicht rechtzeitig verfügbar ist bzw. soweit kein Anspruch auf\nSozialversicherungsleistungen oder auf Sozialhilfe nach der besonderen Gesetzgebung besteht (Art. 2 Abs. 2 SHG).\n\n"}