{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-09-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-695_2023-09-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=612&type=1563347022&cHash=732409567f22b42feddc3f768f9b200e", "Checksum": "42b146a797d7c50587dc4aa8b2bc1836"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:16:14", "Num": ["DIGS411-695"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 22.09.2023 DIGS411-695"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilferecht, Art. 2 und 12a SHG. Überhöhte Wohnkosten sind solange anzurechnen, bis eine zumutbare günstigere Wohnung zur Verfügung steht. Bevor ein Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall zu prüfen. Ein Umzug ist unzumutbar, wenn eine vom Durchschnitt abweichende besondere Betroffenheit (z.B. Gebrechlichkeit, aktuelle schwere Erkrankung oder Behinderung, nur kurze Überbrückungshilfe) vorliegt (Erw. 4). Unzumutbarkeit eines Wohnungswechsels aufgrund einer vom Durchschnitt abweichenden, aktuellen schweren Erkrankung des Rekurrenten. Rechtswidrigkeit der mit Zwischenverfügung erteilten Auflage, eine günstigere Wohnung zu suchen (Erw. 5.2). Gutheissung des Rekurses im Hauptpunkt."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:16:14", "Checksum": "b9348ea3e280aad585c89bbb67530eba", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 22.09.2023 DIGS411-695\nRegeste:\nSozialhilferecht, Art. 2 und 12a SHG. Überhöhte Wohnkosten sind solange anzurechnen, bis eine zumutbare günstigere Wohnung zur Verfügung steht. Bevor ein Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall zu prüfen. Ein Umzug ist unzumutbar, wenn eine vom Durchschnitt abweichende besondere Betroffenheit (z.B. Gebrechlichkeit, aktuelle schwere Erkrankung oder Behinderung, nur kurze Überbrückungshilfe) vorliegt (Erw. 4). Unzumutbarkeit eines Wohnungswechsels aufgrund einer vom Durchschnitt abweichenden, aktuellen schweren Erkrankung des Rekurrenten. Rechtswidrigkeit der mit Zwischenverfügung erteilten Auflage, eine günstigere Wohnung zu suchen (Erw. 5.2). Gutheissung des Rekurses im Hauptpunkt.\n\n 3. Für die Wohnungsmiete (2-Personen-Haushalt) werden durch das\nSozialamt der politischen Gemeinde X.___ ab 1. April 2022 bis 30. Juni\n2022 max. Fr. 1'200.– inkl. Nebenkosten übernommen.\n\n4. Sämtliche Veränderungen in der persönlichen und finanziellen Situation,\nwie Zivilstandsänderungen, Änderungen der Haushaltsgrösse und Wohnsituation, Aufnahme oder Aufgabe einer Erwerbstätigkeit, Lohnveränderungen, Vermögensgewinn, Erbschaftsanfall, allfällige Zahlungen von\nSchuldnern, Erhalt von Sozialversicherungsrenten usw. sind dem\nSozialamt der politischen Gemeinde X.___ unverzüglich zu melden.\nSämtliche Einnahmen sind dem Sozialamt zu melden und werden\nangerechnet.\n\nSeite 4/18\n5. A.___ wird ausdrücklich auf Art. 18 des Sozialhilfegesetzes des Kantons\nSt.Gallen aufmerksam gemacht, wonach er bei verbesserten\nwirtschaftlichen Verhältnissen zur Rückerstattung der erhaltenen finanziellen Sozialhilfe verpflichtet ist.\n\n6. Im Übrigen bleibt die Verfügung B21/89 Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen vom 25. Februar 2021 bestehen. »\n\nZur Begründung gab das Sozialamt an, gemäss Entscheid des Departementes des Innern vom 22. November 2022 sei die Differenz der nicht bezahlten\nMieten von Oktober bis Dezember 2021 von Fr. 1'200.– nachzuzahlen gewesen. Diese Nachzahlung sei mit dem Überschuss der Auszahlung der Ergänzungsleistungen vom 2. August 2022 verrechnet und am 24. März 2023 ausbezahlt worden. Der Haushalt des Rekurrenten sei als Zwei-Personenhaus-\nhalt zu qualifizieren. Für die Wohnungsmiete werde dementsprechend die\nMiete für einen Zwei-Personenhaushalt von maximal Fr. 1'200.– übernommen. Für die Berücksichtigung der Mietkosten von Fr. 1'200.– bzw.\nFr. 1'400.– im Zeitraum von April bis Juni 2022 sei eine Anfrage an den Hausarzt dipl.med. F.___ gestellt worden. Dieser habe die Anfrage am 28. März\n2023 mit einem Zweizeiler beantwortet. Am 6. April 2023 sei eine erneute Anfrage an den Hausarzt mit der Bitte um Detaillierung gestellt worden. Am\n21. April 2023 sei telefonisch mit ihm Kontakt aufgenommen worden. Ein detailliertes Arztzeugnis fehle bis heute. Dipl.med. F.___ habe bis zum jetzigen\nZeitpunkt keine medizinische Einschätzung abgeben können. Aufgrund des\nfehlenden detaillierten Arztzeugnisses bzw. der fehlenden medizinischen Einschätzung würden für die Wohnungsmiete inkl. Nebenkosten Fr. 1'200.– übernommen. Von einer vertrauensärztlichen Untersuchung werde mit dem Vermerk auf die Verhältnismässigkeit abgesehen.\n\nI. Am 5. Mai 2023 erhob A.___ (nachfolgend Rekurrent) beim Departement des Innern Rekurs gegen die Verfügung vom 6. April 2023 (act. 1).\nEr stellte folgende Anträge:\n\n« 1. Die Verfügung sei als rechtsmissbräuchlich aufzuheben.\n\n2. Es sei das Sozialamt anzuweisen, für die Zeit von April – Juni 2022 je\nFr. 200.–/Mt. = Total Fr. 600.– nachzuzahlen.\n\n3. Darüber hinaus sei die Mietberechnung weiterhin mit Fr. 1'400.– vorzunehmen. »\n\nGleichentags reichte er im Verfahren DIGS411-666 eine Stellungnahme ein.\n\nJ. Das Departement des Innern lud das Sozialamt (nachfolgend Vorinstanz) am 15. Mai 2023 zur Vernehmlassung ein und bat es, die seit\n15. November 2022 aufgelaufenen Vorakten zu überweisen (act. 2). Es teilte\n\nSeite 5/18\nmit, die Vorakten bis 15. November 2022 seien aus dem Verfahren DIGS411-\n666 bereits vorhanden und als eingereicht zu betrachten. Mit Eingabe vom\n5. / 6. Juni 2023 nahm die Vorinstanz zur Höhe der ab 1. April 2022 berücksichtigten Wohnkosten bzw. zu den in Umsetzung des Entscheides des Departementes des Innern vom 22. November 2022 getätigten Sachverhaltsabklärungen Stellung und reichte Unterlagen ein, unter anderem die Rekursschrift des Rekurrenten vom 5. Mai 2023 (Beilage zu act. 3). Im Weiteren\nnahm sie Stellung zur Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 30. Juni\n2022. Sie beantragte die Abweisung des Rekurses gegen die Verfügung vom\n19. August 2022 betreffend die Einstellung der Sozialhilfeleistungen (act. 3).\nIn der Eingabe gab sie nicht an, auf welches Verfahren sie sich bezog. Das\nDepartement des Innern nahm das Schreiben mitsamt Beilagen als Vernehmlassung im Verfahren DIGS411-695 sowie als Eingabe im Verfahren\nDIGS411-666 zu den Akten und teilte dies dem Rekurrenten mit Kopie an die\nVorinstanz mit (act. 4).\n\nK. Der Rekurrent nahm am 13. Juni 2023 zur Eingabe der Vorinstanz\nvom 5. / 6. Juni 2023 Stellung (act. 5). Das Departement des Innern nahm\ndiese Eingabe im Sinn einer Replik im Verfahren DIGS411-695 und als Stellungnahme im Verfahren DIGS411-666 zu den Akten (act. 6).\n\n"}