{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-09-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-695_2023-09-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=612&type=1563347022&cHash=732409567f22b42feddc3f768f9b200e", "Checksum": "42b146a797d7c50587dc4aa8b2bc1836"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:16:14", "Num": ["DIGS411-695"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 22.09.2023 DIGS411-695"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilferecht, Art. 2 und 12a SHG. Überhöhte Wohnkosten sind solange anzurechnen, bis eine zumutbare günstigere Wohnung zur Verfügung steht. Bevor ein Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall zu prüfen. Ein Umzug ist unzumutbar, wenn eine vom Durchschnitt abweichende besondere Betroffenheit (z.B. Gebrechlichkeit, aktuelle schwere Erkrankung oder Behinderung, nur kurze Überbrückungshilfe) vorliegt (Erw. 4). Unzumutbarkeit eines Wohnungswechsels aufgrund einer vom Durchschnitt abweichenden, aktuellen schweren Erkrankung des Rekurrenten. Rechtswidrigkeit der mit Zwischenverfügung erteilten Auflage, eine günstigere Wohnung zu suchen (Erw. 5.2). Gutheissung des Rekurses im Hauptpunkt."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:16:14", "Checksum": "b9348ea3e280aad585c89bbb67530eba", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 22.09.2023 DIGS411-695\nRegeste:\nSozialhilferecht, Art. 2 und 12a SHG. Überhöhte Wohnkosten sind solange anzurechnen, bis eine zumutbare günstigere Wohnung zur Verfügung steht. Bevor ein Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall zu prüfen. Ein Umzug ist unzumutbar, wenn eine vom Durchschnitt abweichende besondere Betroffenheit (z.B. Gebrechlichkeit, aktuelle schwere Erkrankung oder Behinderung, nur kurze Überbrückungshilfe) vorliegt (Erw. 4). Unzumutbarkeit eines Wohnungswechsels aufgrund einer vom Durchschnitt abweichenden, aktuellen schweren Erkrankung des Rekurrenten. Rechtswidrigkeit der mit Zwischenverfügung erteilten Auflage, eine günstigere Wohnung zu suchen (Erw. 5.2). Gutheissung des Rekurses im Hauptpunkt.\n\n Seite 2/18\nEL-Durchführungsstelle sprach A.___ mit Verfügung vom 21. Juni 2022 rückwirkend ab 1. Oktober 2021 bis 31. Mai 2022 Ergänzungsleistungen zu und\nverneinte ab 1. Juni 2022 einen EL-Anspruch mit der Begründung, das Gesamtvermögen (Freizügigkeitskonti/-policen) betrage mehr als Fr. 100'000.–\n(vi-act. 416). Die IV- und EL-Nachzahlungen wurden überwiegend dem Sozialamt ausbezahlt. Am 2. August 2022 zahlte dieses A.___ Fr. 711.25 als\nÜberschuss aus der Verrechnung aus (vi-act. 163, 316).\n\nD. Mit Verfügung vom 19. August 2022 (Versand am 2. September\n2022) stellte das Sozialamt die finanzielle Sozialhilfe per 30. Juni 2022 ein (viact. 188). A.___ erhob dagegen am 15. September 2022 / 3. Oktober 2022\nbeim Departement des Innern Rekurs (Verfahren DIGS411-666).\n\nE. Mit Entscheid vom 22. November 2022 (Verfahren DIGS411-630)\nhiess das Departement des Innern den Rekurs gegen die Verfügung vom\n4. Januar 2022 teilweise gut, verpflichtete das Sozialamt zur Nachzahlung\nvon Fr. 1'200.– (für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2021 rückwirkend\nverfügte und bereits vollstreckte reduzierte Anrechnung der Wohnkosten inkl.\nNebenkosten mit Fr. 1'000.– statt Fr. 1'400.–, Erw. 7.3) und wies die Sache\nhinsichtlich der ab 1. April 2022 zu berücksichtigenden Wohnkosten inkl. Nebenkosten zu weiteren Abklärungen betreffend die Zumutbarkeit eines Wohnungswechsels (Rechtmässigkeit der Auflage) an das Sozialamt zurück\n(Erw. 8.3.3). Im Weiteren hielt es fest, dass aufgrund der alternierenden Obhut über D.___ von einem Mietzins-Höchstansatz für einen Zwei-Personen-\nhaushalt von Fr. 1'200.– statt für einen Ein-Personenhaushalt von Fr. 850.–\nmit einem Mietzinszuschlag für ein Besuchsrecht von Fr. 150.– auszugehen\nsei (Erw. 8.2.3) und dass die ab 1. April 2022 bereits vollstreckte reduzierte\nAnrechnung der Wohnkosten inkl. Nebenkosten mit Fr. 1'000.– rechtswidrig\nsei (Erw. 9). Es wies das Sozialamt an, die Bedarfsberechnung von A.___ ab\n1. April 2022 unter Berücksichtigung von Wohnkosten inkl. Nebenkosten von\nFr. 1'400.– neu vorzunehmen und den sich daraus ergebenden Fehlbetrag\nnachzuzahlen. Die Berechnung sei grundsätzlich über den 30. Juni 2022 hinaus vorzunehmen, dies unter dem Vorbehalt, dass der massgebliche Sachverhalt nach dem 30. Juni 2022 unverändert geblieben sei. Dieser Entscheid,\nder auf den im Verfahren DIGS411-630 eingereichten, trotz mehrmaliger Aufforderung zur Einreichung der vollständigen Akten unvollständigen Akten basierte, erwuchs unangefochten in Rechtskraft.\n\nF. Am 2. März 2023 erkundigte sich das Departement des Innern im\nVerfahren DIGS411-666 beim Sozialamt nach dem Stand der Abklärungen\nbetreffend die Zumutbarkeit eines Wohnungswechsels und damit der ab\n1. April 2022 zu berücksichtigenden Wohnkosten inkl. Nebenkosten (act. 10\ndes Verfahrens DIGS411-666). Das Sozialamt nahm am 6. April 2023 Stellung (Posteingang am 14. April 2023), wies auf laufende Abklärungen hin und\n\nSeite 3/18\nreichte Unterlagen ein (act. 3-5; act. 14 des Verfahrens DIGS411-666). Demnach hatte es am 24. März 2023 dipl.med. F.___, Hausarzt von A.___, um\nAuskunft gebeten, ob A.___ in der Zeit vom 1. April 2022 bis 30. Juni 2022 in\nder Lage gewesen sei, Wohnungssuchbemühungen zu tätigen. Dieser hatte\nam 28. März 2023 mittels Arztzeugnis bestätigt, dass A.___ im angefragten\nZeitraum aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, aktiv\nWohnungssuchbemühungen vorzunehmen (Beilagen zu act. 14 des Verfahrens DIGS411-666). Mit Schreiben vom 17. April 2023 wies das Departement\ndes Innern das Sozialamt darauf hin, dass gemäss Entscheid vom 22. November 2022 hinsichtlich der Rechtmässigkeit der am 26. März 2021 verfügten Auflage abzuklären sei, ob im Zeitraum vor der Erteilung der Auflage, also\nvor dem 26. März 2021, A.___ ein Wohnungswechsel (und nicht nur das Tätigen von Wohnungssuchbemühungen) zumutbar gewesen sei (act. 16 des\nVerfahrens DIGS411-666).\n\nG. Am 6. April 2023 hatte das Sozialamt dipl.med. F.___ mehrere\nRückfragen gestellt und ihn gebeten, ein detailliertes Arztzeugnis auszustellen (act. 3-4). Nachdem keine Antwort eingegangen war, fragte es am 20. April 2023 nach (act. 3-6). Am folgenden Tag notierte die zuständige Fachperson des Sozialamtes betreffend ein Telefonat mit der Praxis von\ndipl.med. F.___, dass der Arzt die Anfrage zunächst mit A.___ besprechen\nmöchte.\n\nH. Mit Verfügung vom 6. April 2023 (Versand am 24. April 2023)\nlegte das Sozialamt die Wohnkosten inkl. Nebenkosten ab 1. April 2022 fest.\nDas Verfügungsdispositiv lautete:\n\n« 1. Dem Antrag von A.___ um finanzielle Sozialhilfeleistungen wird\nentsprochen.\n\n2. Für die Wohnungsmiete von Oktober bis Dezember 2021 wurde eine\nNachzahlung (3 Monate) von gesamt Fr. 1'200.– am 2. August 2022 und\nam 24. März 2023 geleistet und ist damit abgegolten.\n\n"}