{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-09-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-695_2023-09-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=612&type=1563347022&cHash=732409567f22b42feddc3f768f9b200e", "Checksum": "42b146a797d7c50587dc4aa8b2bc1836"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:16:14", "Num": ["DIGS411-695"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 22.09.2023 DIGS411-695"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilferecht, Art. 2 und 12a SHG. Überhöhte Wohnkosten sind solange anzurechnen, bis eine zumutbare günstigere Wohnung zur Verfügung steht. Bevor ein Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall zu prüfen. Ein Umzug ist unzumutbar, wenn eine vom Durchschnitt abweichende besondere Betroffenheit (z.B. Gebrechlichkeit, aktuelle schwere Erkrankung oder Behinderung, nur kurze Überbrückungshilfe) vorliegt (Erw. 4). Unzumutbarkeit eines Wohnungswechsels aufgrund einer vom Durchschnitt abweichenden, aktuellen schweren Erkrankung des Rekurrenten. Rechtswidrigkeit der mit Zwischenverfügung erteilten Auflage, eine günstigere Wohnung zu suchen (Erw. 5.2). Gutheissung des Rekurses im Hauptpunkt."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:16:14", "Checksum": "b9348ea3e280aad585c89bbb67530eba", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 22.09.2023 DIGS411-695\nRegeste:\nSozialhilferecht, Art. 2 und 12a SHG. Überhöhte Wohnkosten sind solange anzurechnen, bis eine zumutbare günstigere Wohnung zur Verfügung steht. Bevor ein Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall zu prüfen. Ein Umzug ist unzumutbar, wenn eine vom Durchschnitt abweichende besondere Betroffenheit (z.B. Gebrechlichkeit, aktuelle schwere Erkrankung oder Behinderung, nur kurze Überbrückungshilfe) vorliegt (Erw. 4). Unzumutbarkeit eines Wohnungswechsels aufgrund einer vom Durchschnitt abweichenden, aktuellen schweren Erkrankung des Rekurrenten. Rechtswidrigkeit der mit Zwischenverfügung erteilten Auflage, eine günstigere Wohnung zu suchen (Erw. 5.2). Gutheissung des Rekurses im Hauptpunkt.\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: DIGS411-695\nStelle: Generalsekretariat Departement des Innern\nInstanz: Departement des Innern\nPublikationsdatum: 07.02.2024\nEntscheiddatum: 22.09.2023\n\nEntscheid Departement des Innern vom 22. September 2023\nSozialhilferecht, Art. 2 und 12a SHG. Überhöhte Wohnkosten sind solange\nanzurechnen, bis eine zumutbare günstigere Wohnung zur Verfügung steht.\nBevor ein Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist die Situation\nim Einzelfall zu prüfen. Ein Umzug ist unzumutbar, wenn eine vom\nDurchschnitt abweichende besondere Betroffenheit (z.B. Gebrechlichkeit,\naktuelle schwere Erkrankung oder Behinderung, nur kurze\nÜberbrückungshilfe) vorliegt (Erw. 4). Unzumutbarkeit eines\nWohnungswechsels aufgrund einer vom Durchschnitt abweichenden,\naktuellen schweren Erkrankung des Rekurrenten. Rechtswidrigkeit der mit\nZwischenverfügung erteilten Auflage, eine günstigere Wohnung zu suchen\n(Erw. 5.2). Gutheissung des Rekurses im Hauptpunkt.\n\nDen Entscheid DIGS411-695 vom 22. September 2023 finden Sie im angehängten\nPDF-Dokument.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/19\nKanton St.Gallen\nDepartement des Innern\n\nDIGS411-695\n\nEntscheid vom 22. September 2023\n\nRekurrent A.___\n\ngegen\n\nVorinstanz Politische Gemeinde X.___\nvertreten durch das Sozialamt X.\n\nBetreff Verfügung vom 6. April 2023 betreffend Sozialhilfe (Wohnkosten\nab 1. April 2022)\nSachverhalt\n\nA. A.___ wurde mit Verfügung vom 25. Februar 2021 durch das Sozialamt X.___ (nachfolgend Sozialamt) ab 2. Dezember 2020 finanziell unterstützt (vi-act. 1319). Er hatte Ende Oktober 2020 einen Schlaganfall erlitten,\nim November 2020 war ein Sigmakarzinom mit Lebermetastase diagnostiziert\nund im Dezember 2020 war er an der Leber und am Darm operiert worden.\nAm 31. Januar 2021 hatte er die Klinik E.___ nach Hause verlassen können\n(Protokoll Erstgespräch Fragebogen des Sozialamtes vom 2. Februar 2021,\nvi-act. 1417; IV-Anmeldung vom 2. Dezember 2020, vi-act. 1515). Im Anschluss daran hatte er eine Chemotherapie begonnen (vi-act. 216, 218). Am\n16. Februar 2021 war seine damalige Lebenspartnerin B.___ mit dem gemeinsamen Sohn C.___ und ihren zwei Kindern aus einer früheren Beziehung aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen (vi-act. 1350). Aus einer\nim Jahr 2019 geschiedenen Ehe hat A.___ den Sohn D.___, der teilweise bei\nihm lebt (alternierende Obhut; vgl. Scheidungsurteil vom 12. Dezember 2019,\nvi-act. 1298). Die Wohnungsmiete für die 4-Zimmerwohnung beträgt\nFr. 1'400.– (inkl. Nebenkosten, vi-act. 1389).\n\nB. Mit Verfügung vom 26. März 2021 auferlegte das Sozialamt A.___\ndie Auflage, sich ab sofort um eine günstigere Wohngelegenheit zu bemühen,\nwelche dem festgelegten Ansatz entspreche, und kündigten an, ab 1. September 2021 maximal Fr. 1'000.– (inkl. zusätzliche Mietkosten von Fr. 150.–)\nfür die Wohnkosten inkl. Nebenkosten zu berücksichtigen (vi-act. 1271). Der\nfestgelegte Ansatz betrug Fr. 850.– für einen Ein-Personenhaushalt. Fr. 150.–\nwurden als zusätzliche Mietkosten für die Betreuung von ein bis zwei Kindern\ngewährt. A.___ suchte keine neue Wohnung. Nachdem das Sozialamt in der\nBedarfsberechnung ab 1. Oktober 2021 nur noch Fr. 1'000.– als Wohnkosten\ninkl. Nebenkosten berücksichtigt und die Reduktion bereits vollstreckt hatte\n(vi-act. 1039, 1051), verfügte es am 4. Januar 2022, dass ab 1. September\n2021 maximal Fr. 1'000.– für die Wohnungsmiete (inkl. zusätzliche Mietkosten\nvon Fr. 150.–) im Budget berücksichtigt würden, dass für die Monate Januar\n2022 bis März 2022 ausserordentlich Fr. 1'400.– für die Wohnungsmiete\nübernommen würden und dass A.___ die Auflage erteilt werde, sich um eine\ngünstigere Wohngelegenheit zu bemühen, welche dem festgelegten Ansatz\nentspreche (vi-act. 980). A.___ erhob dagegen am 18. Januar 2022 beim Departement des Innern Rekurs (Verfahren DIGS411-630). Streitgegenstand\ndes Verfahrens bildeten die Höhe der ab 1. Oktober 2021 bis 31. Dezember\n2021 und ab 1. April 2022 in der Bedarfsberechnung zu berücksichtigenden\nWohnkosten inkl. Nebenkosten sowie die Rechtmässigkeit der Auflage.\n\nC. Mit drei Verfügungen vom 17. Mai 2022 sprach die IV-Stelle des\nKantons St.Gallen A.___ rückwirkend ab 1. Oktober 2021 eine ganze Invalidenrente sowie IV-Kinderrenten für D.___ und C.___ zu (vi-act. 518 ff.). Die\n\n"}