1. Die Abstimmungsbeschwerde von A.___ vom 29. März 2023 wird im Sinn der Erwägung 4 gutgeheissen, im Übrigen abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer und die politische Gemeinde Bad Ragaz tragen die amtlichen Kosten von Fr. 2'000.– je zur Hälfte. Auf die Erhebung wird verzichtet. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– wird A.___ zurückerstattet. 3. Der Antrag der politischen Gemeinde Bad Ragaz auf Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung wird abgewiesen. Die Vorsteherin Dr. Laura Bucher Regierungsrätin Rechtsmittelbelehrung