6. 6.1 Die Vorinstanz verlangt eine ausseramtliche Entschädigung. Nach Art. 165 GG i.V.m. Art. 98 Abs. 3 Bst. c VRP werden bei Abstimmungsbeschwerden in der Regel keine ausseramtlichen Kosten zugesprochen (VGL. ARMIN LINDER, PRAXISKOMMENTAR ZUM GESETZ ÜBER DIE VERWALTUNGSRECHTSPFLEGE (VRP), ZÜRICH / ST.GALLEN 2020, ART. 98 VRP N 18). Demgemäss wird das entsprechende Begehren abgewiesen. 6.2 Über eine ausseramtliche Entschädigung des Beschwerdeführers ist mangels Antrag nicht zu befinden. Seite 9/10 Entscheid