Eine Entscheidgebühr von Fr 2'000.– erscheint als den Umständen angemessen (Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung [sGS 821.5]). Vorliegend ist es aufgrund des ausgewiesenen Fehlverhaltens des Versammlungsleiters gerechtfertigt, auf die Erhebung amtlicher Kosten beim Beschwerdeführer zu verzichten (Art. 165 GG i.V.m. Art. 97 VRP). Die Vorinstanz ist ebenfalls grundsätzlich kostenpflichtig. Von Gemeinwesen werden in der Regel keine amtlichen Kosten erhoben (Art. 165 GG i.V.m. Art. 95 Abs. 3 VRP). Vorliegend besteht kein Grund von dieser Regel abzuweichen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.