5. In Streitigkeiten hat grundsätzlich jener Beteiligte die amtlichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden (Art. 165 GG i.V.m. Art. 95 Abs. 1 VRP). Im Ergebnis hat der Beschwerdeführer teilweise obsiegt, teilweise ist er unterlegen. Entsprechend dem Verfahrensausgang werden grundsätzlich sowohl der Beschwerdeführer als auch die Vorinstanz kostenpflichtig. Eine Entscheidgebühr von Fr 2'000.– erscheint als den Umständen angemessen (Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung [sGS 821.5]).