4. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer in für Art. 164 Abs. 2 GG genügender Weise bemerkbar gemacht hat, um von einer Rüge im Sinn dieser Bestimmung auszugehen, weshalb auf die Abstimmungsbeschwerde einzutreten ist. Der Versammlungsleiter hat den Antrag des Beschwerdeführers zu Unrecht nicht als Rückweisungsantrag zugelassen und darüber vor Beginn über die Diskussion über das Budget 2023 abstimmen lassen. Der Verfahrensmangel ist jedoch nicht als so gravierend zu betrachten, dass er von entscheidendem Einfluss auf das Ergebnis über die Abstimmung über das Budget 2023 war. Die Abstimmung über das Budget 2023 ist demgemäss nicht aufzuheben. Die