Man darf aufgrund dieser Konstellation davon ausgehen, dass die Bürgerschaft im Grundsatz mit dem Budget 2023 einverstanden war, was sich auch in der Deutlichkeit des Abstimmungsresultats zeigte. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Verfahrensmangel nicht so gravierend war, dass er im Sinn von Art. 164 Abs. 3 GG von entscheidendem Einfluss auf das Ergebnis war. Deshalb ist die Abstimmung über das Budget 2023 vom 24. März 2023 nicht aufzuheben. In diesem Punkt ist die Abstimmungsbeschwerde abzuweisen.