3.4 Nach Art. 164 Abs. 3 zweiter Satz GG hebt das zuständige Departement die Abstimmung auf, wenn der Verfahrensmangel von entscheidendem Einfluss auf das Ergebnis gewesen ist oder hätte sein können. Es stellt sich daher in einem weiteren Schritt die Frage, ob der festgestellte Verfahrensmangel dazu führt, dass die Abstimmung betreffend Traktandum 2 vom 24. März 2023 aufgehoben werden muss, weil der Verfahrensmangel von entscheidendem Einfluss auf das Ergebnis sein könnte, gewesen ist oder hätte sein können.