40 GG zuerst behandelt werden sollen. Nachdem der Beschwerdeführer klar – und unbestrittenermassen – äusserte, dass er seinen Antrag als Rückweisungsantrag verstanden haben will, hätte der Versammlungsleiter zunächst über diesen abstimmen lassen sollen. Es handelt sich daher um einen Verfahrensfehler, welcher dazu führt, dass die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen ist.