Entgegen der Auffassung der Vorinstanz beschränkt sich der Antrag des Beschwerdeführers nicht auf die blosse Ablehnung des Budgets (Ziff. 1 der Anträge). Dies geht sowohl aus der Formulierung der Anträge (Ziff. 2 der Anträge) selber, als auch aus seiner diesbezüglichen Begründung hervor (Protokoll der Bürgerversammlung, S. 22, vi-act. 5). Es ist daher von einem – wie es die Vorinstanz nennt – echten Rückweisungsantrag auszugehen. Dieser hätte gemäss Art. 40 GG zuerst behandelt werden sollen.