irgendwie zusammenhängen. Änderungsanträge sind nur zulässig, soweit sie darauf abzielen, eine konkrete Position des Budgetentwurfs zu streichen, zu erhöhen oder zu reduzieren, nicht aber, um «neue» Budgetpositionen einzuführen. Andernfalls würde der gesetzliche Grundsatz, dass an der Bürgerversammlung nur die traktandierten Geschäfte behandelt werden dürfen, verletzt (VGL. H.-R. ARTA, DIE ZUSTÄNDIGKEITSORDNUNG NACH DEM ST.GALLISCHEN GEMEINDEGESETZ IN DER POLITISCHEN GEMEINDE MIT BÜRGERVERSAMMLUNG, DISS. ST.GALLEN 1990, S. 145 FF.).