3. 3.1 Die Zuständigkeit zum Erlass des Budgets liegt bei der Bürgerschaft. Dabei handelt es sich nicht um eine blosse Genehmigung des von einem anderen Organ ausgearbeiteten Budgets. Die Bürgerschaft ist dazu berufen, das Budget selbst auszugestalten und festzulegen. Sie kann die einzelnen Positionen des Budgets selbst inhaltlich bestimmen. Allerdings ist die Bürgerschaft schon aus praktischen Gründen nicht in der Lage, den Voranschlag selbst zu entwerfen. Die Vorbereitungsarbeiten, insbesondere die Ausarbeitung des Budgetentwurfs, obliegen dem Rat im Rahmen seines Rechts und seiner Pflicht der Bürgerschaft Anträge zu stellen.