faktisch um eine Rückweisung handle. Das Vorgehen der Versammlungsleitung sei eine krasse Verletzung der demokratischen Rechte und sei deshalb für ungültig zu erklären. 2.2 Die Vorinstanz hält dem im Wesentlichen und zusammengefasst entgegen, beim Antrag des Beschwerdeführers handle es sich um einen Ablehnungsantrag zum Budget 2023 bzw. um einen unechten Rückweisungsantrag. Letzterer sei unzulässig, da die Stimmberechtigten die Vorlage im Rahmen der Schlussabstimmung ablehnen könnten. Ein