2. 2.1 Wie vorstehend bereits dargestellt, rügt der Beschwerdeführer sinngemäss und zusammengefasst, es sei zu Unrecht nicht über seine Anträge zu Traktandum 2 (Budget) anlässlich der Bürgerversammlung vom 24. März 2023 abgestimmt worden. Aufgrund der Nichtbehandlung der Anträge sei die Abstimmung über das Budget 2023 zu Unrecht erfolgt. Gemäss Art. 46 Abs. 2 GG sei Gelegenheit zur Diskussion zu geben, wenn Rechtswidrigkeit behauptet werde. Der Versammlungsleiter habe diese Möglichkeit nicht gegeben. In einer solchen Diskussion hätte ohne Weiteres geklärt werden können, dass sich der Antrag auf den Wortlaut des Gemeindegesetzes stütze und dass es sich bei der Ablehnung eines Budgets