1.5 Mit dem vorliegenden Entscheid ist der Antrag der Vorinstanz auf Entzug der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden. Gegenstandslos ist ebenfalls der Antrag des Beschwerdeführers, es sei festzustellen, dass die vorliegende Beschwerde aufschiebende Wirkung habe. Diese hat sie bereits von Gesetzes wegen (Art. 165 GG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 VRP).