An eine von Art. 164 Abs. 2 GG als Eintretensvoraussetzung geforderte Rüge sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Macht der Beschwerdeführer – wie vorliegend geschehen – akustisch deutlich erkennbar, dass er mit dem Vorgehen nicht einverstanden ist, darf in der Regel davon ausgegangen werden, dass das Erfordernis der Rüge in der Versammlung erfüllt ist. Vorliegend hat er sich zweifellos dahingehend geäussert, dass er mit der Qualifikation seines Antrags nicht einverstanden ist und wollte das korrigiert haben. Das ist als Rüge im vorstehend dargelegten Sinn anzusehen, weshalb auf die Abstimmungsbeschwerde wegen Verfahrensmängeln einzutreten ist.