47 GG bezeichnet werden. Sinn und Zweck der Rügepflicht liegt darin, an der Versammlung wahrgenommene Verfahrensfehler rechtzeitig geltend zu machen, so dass sie noch an der gleichen Versammlung behoben und die Kassation sowie eine nochmalige Versammlung folglich vermieden werden können (vgl. GVP 1986 Nr. 65).