1.4.1 Verfahrensmängel in der Bürgerversammlung gelten – wie erwähnt – nur dann als Kassationsgründe, wenn sie in der Versammlung gerügt worden sind oder wenn der Beschwerdeführer nachweist, dass es ihm trotz zumutbarer Sorgfalt unmöglich war, die Verfahrensmängel wahrzunehmen oder zu rügen (Art. 164 Abs. 2 GG). Die Legitimation des Beschwerdeführers hängt demnach zusätzlich davon ab, ob er seiner gemäss Art. 164 Abs. 2 GG bestehenden Rügepflicht nachgekommen ist. Die Rüge kann bis zum Verhandlungsschluss erhoben werden (Art. 47 GG). Sie ist an keine bestimmten Formvorschriften gebunden, insbesondere muss sie auch nicht formell als Einsprache im Sinn von Art. 47 GG bezeichnet werden.