Seite 3/10 ungültig zu erklären. Damit rügt der Beschwerdeführer Mängel in der Vorbereitung und bzw. oder Durchführung der Abstimmung vom 24. März 2023, weshalb bei der nachfolgenden Prüfung von einer Abstimmungsbeschwerde wegen Verfahrensmängeln im Sinn von Art. 164 GG auszugehen ist.