Mit dem Bürgerschaftsbeschluss anlässlich der Bürgerversammlung vom 24. März 2023 liegt ein taugliches Anfechtungsobjekt der Abstimmungsbeschwerde vor. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) ist in der politischen Gemeinde Bad Ragaz (nachfolgend Vorinstanz) unbestrittenermassen stimmberechtigt. Die Abstimmungsbeschwerde wurde zudem formgültig und fristgerecht eingereicht (Art. 164 Abs. 3 GG und Art. 165 GG i.V.m. Art. 47 ff. VRP) Der Beschwerdeführer ist damit zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde grundsätzlich legitimiert.