D. Mit Vernehmlassung vom 2. Mai 2023 stellte der Gemeinderat Bad Ragaz folgende Anträge: «1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung vorsorglich zu entziehen; ebentualiter sei die vorliegende Abnstimmunsgbeschwerde beförderlich zu behandeln. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Rekurrenten.» E. Mit Replik vom 10. Mai 2023 hielt A.___ an seinen Anträgen gemäss Beschwerdeeingabe vom 29. März 2023 fest.