{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-05-31", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-690_2023-05-31.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=485&type=1563347022&cHash=c756d34561edfe8bd6d39cc8b5a2cdbf", "Checksum": "4faaaa5e2a34c611a705d9aff8dccd6d"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:17:49", "Num": ["DIGS411-690"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 31.05.2023 DIGS411-690"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeinderecht. Abstimmungsbeschwerde. Art. 164 GG (sGS 151.2). Es wird festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer in für Art. 164 Abs. 2 GG genügender Weise bemerkbar gemacht hat, um von einer Rüge im Sinn dieser Bestimmung auszugehen, weshalb auf die Abstimmungsbeschwerde einzutreten ist (Voraussetzung der Rüge der Verfahrensmängel in der Versammlung). Der Versammlungsleiter hat den Antrag des Beschwerdeführers zu Unrecht nicht als Rückweisungsantrag zugelassen und darüber vor Beginn über die Diskussion über das Budget 2023 abstimmen lassen. Der Verfahrensmangel ist jedoch nicht als so gravierend zu betrachten, dass er von entscheidendem Einfluss auf das Ergebnis über die Abstimmung über das Budget 2023 war. Die Abstimmung über das Budget 2023 ist demgemäss nicht aufzuheben. Die Abstimmungsbeschwerde ist im Ergebnis teilweise gutzuheissen, im Übrigen abzuweisen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:17:49", "Checksum": "87176d073dafef58ead4ed72cc7c17f0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 31.05.2023 DIGS411-690\nRegeste:\nGemeinderecht. Abstimmungsbeschwerde. Art. 164 GG (sGS 151.2). Es wird festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer in für Art. 164 Abs. 2 GG genügender Weise bemerkbar gemacht hat, um von einer Rüge im Sinn dieser Bestimmung auszugehen, weshalb auf die Abstimmungsbeschwerde einzutreten ist (Voraussetzung der Rüge der Verfahrensmängel in der Versammlung). Der Versammlungsleiter hat den Antrag des Beschwerdeführers zu Unrecht nicht als Rückweisungsantrag zugelassen und darüber vor Beginn über die Diskussion über das Budget 2023 abstimmen lassen. Der Verfahrensmangel ist jedoch nicht als so gravierend zu betrachten, dass er von entscheidendem Einfluss auf das Ergebnis über die Abstimmung über das Budget 2023 war. Die Abstimmung über das Budget 2023 ist demgemäss nicht aufzuheben. Die Abstimmungsbeschwerde ist im Ergebnis teilweise gutzuheissen, im Übrigen abzuweisen.\n\n3.4.2 Im Rahmen der weiteren Beratung des Budgets 2023 in der\nBürgerversammlung wurde ein Änderungsantrag auf Kürzung des Budgets\nvon Fr. 100'000.– durch die Streichung der Anschaffungskosten von LED\nScreens gestellt (Protokoll der Bürgerversammlung, S. 23 ff.; vi-act. 5).\nDiesem Antrag wurde gemäss Protokoll mit «grossem Mehr» zugestimmt. In\nder anschliessenden Diskussion zum Budget gab es noch ein Votum eines\nBürgers betreffend den Antrag des Beschwerdeführers, welcher diesem\ninhaltlich beipflichtete und auf Ablehnung des Budgets votierte. Neben dem\nÄnderungsantrag zu den LED Screens wurden jedoch keine weiteren Anträge\nzum Budget 2023 mehr gestellt. Die Bürgerversammlung stimmte dem\nBudget 2023 und dem Steuerfuss von 92 Prozent «mit grossem Mehr zu»\n(Protokoll der Bürgerversammlung, S. 27; vi-act. 5). Es wurden demnach\nkeine Anträge mehr gestellt, die dieselbe Stossrichtung wie die des\nBeschwerdeführers verfolgten. Man darf aufgrund dieser Konstellation davon\nausgehen, dass die Bürgerschaft im Grundsatz mit dem Budget 2023\neinverstanden war, was sich auch in der Deutlichkeit des\nAbstimmungsresultats zeigte. Es kann daher davon ausgegangen werden,\ndass der Verfahrensmangel nicht so gravierend war, dass er im Sinn von\nArt. 164 Abs. 3 GG von entscheidendem Einfluss auf das Ergebnis war.\nDeshalb ist die Abstimmung über das Budget 2023 vom 24. März 2023 nicht\naufzuheben. In diesem Punkt ist die Abstimmungsbeschwerde abzuweisen.\n\n4. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass sich der\nBeschwerdeführer in für Art. 164 Abs. 2 GG genügender Weise bemerkbar\ngemacht hat, um von einer Rüge im Sinn dieser Bestimmung auszugehen,\nweshalb auf die Abstimmungsbeschwerde einzutreten ist. Der\nVersammlungsleiter hat den Antrag des Beschwerdeführers zu Unrecht nicht\nals Rückweisungsantrag zugelassen und darüber vor Beginn über die\nDiskussion über das Budget 2023 abstimmen lassen. Der Verfahrensmangel\nist jedoch nicht als so gravierend zu betrachten, dass er von entscheidendem\nEinfluss auf das Ergebnis über die Abstimmung über das Budget 2023 war.\nDie Abstimmung über das Budget 2023 ist demgemäss nicht aufzuheben. Die\n\nSeite 8/10\nAbstimmungsbeschwerde ist im Ergebnis teilweise gutzuheissen, im Übrigen\nabzuweisen.\n\n5. In Streitigkeiten hat grundsätzlich jener Beteiligte die amtlichen\nKosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden\n(Art. 165 GG i.V.m. Art. 95 Abs. 1 VRP). Im Ergebnis hat der\nBeschwerdeführer teilweise obsiegt, teilweise ist er unterlegen. Entsprechend\ndem Verfahrensausgang werden grundsätzlich sowohl der Beschwerdeführer\nals auch die Vorinstanz kostenpflichtig. Eine Entscheidgebühr von Fr 2'000.–\nerscheint als den Umständen angemessen (Nr. 10.01 des Gebührentarifs für\ndie Staats- und Gemeindeverwaltung [sGS 821.5]). Vorliegend ist es aufgrund\ndes ausgewiesenen Fehlverhaltens des Versammlungsleiters gerechtfertigt,\nauf die Erhebung amtlicher Kosten beim Beschwerdeführer zu verzichten\n(Art. 165 GG i.V.m. Art. 97 VRP). Die Vorinstanz ist ebenfalls grundsätzlich\nkostenpflichtig. Von Gemeinwesen werden in der Regel keine amtlichen\nKosten erhoben (Art. 165 GG i.V.m. Art. 95 Abs. 3 VRP). Vorliegend besteht\nkein Grund von dieser Regel abzuweichen. Der geleistete Kostenvorschuss\nvon Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.\n\n6.\n6.1 Die Vorinstanz verlangt eine ausseramtliche Entschädigung. Nach\nArt. 165 GG i.V.m. Art. 98 Abs. 3 Bst. c VRP werden bei\nAbstimmungsbeschwerden in der Regel keine ausseramtlichen Kosten\nzugesprochen (VGL. ARMIN LINDER, PRAXISKOMMENTAR ZUM GESETZ ÜBER DIE\nVERWALTUNGSRECHTSPFLEGE (VRP), ZÜRICH / ST.GALLEN 2020, ART. 98 VRP\nN 18). Demgemäss wird das entsprechende Begehren abgewiesen.\n\n6.2 Über eine ausseramtliche Entschädigung des Beschwerdeführers\nist mangels Antrag nicht zu befinden.\n\nSeite 9/10\nEntscheid\n\n1. Die Abstimmungsbeschwerde von A.___ vom 29. März 2023 wird im\nSinn der Erwägung 4 gutgeheissen, im Übrigen abgewiesen.\n\n2. Der Beschwerdeführer und die politische Gemeinde Bad Ragaz tragen\ndie amtlichen Kosten von Fr. 2'000.– je zur Hälfte. Auf die Erhebung\nwird verzichtet. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– wird\nA.___ zurückerstattet.\n\n3. Der Antrag der politischen Gemeinde Bad Ragaz auf Zusprechung\neiner ausseramtlichen Entschädigung wird abgewiesen.\n\nDie Vorsteherin\n\nDr. Laura Bucher\nRegierungsrätin\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nGegen diesen Entscheid kann nach Art. 59bis innert 14 Tagen seit Eröffnung\nBeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen (Webergasse 8,\n9001 St.Gallen) erhoben werden.\n\nSeite 10/10\n"}