{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-05-31", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-690_2023-05-31.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=485&type=1563347022&cHash=c756d34561edfe8bd6d39cc8b5a2cdbf", "Checksum": "4faaaa5e2a34c611a705d9aff8dccd6d"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:17:49", "Num": ["DIGS411-690"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 31.05.2023 DIGS411-690"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeinderecht. Abstimmungsbeschwerde. Art. 164 GG (sGS 151.2). Es wird festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer in für Art. 164 Abs. 2 GG genügender Weise bemerkbar gemacht hat, um von einer Rüge im Sinn dieser Bestimmung auszugehen, weshalb auf die Abstimmungsbeschwerde einzutreten ist (Voraussetzung der Rüge der Verfahrensmängel in der Versammlung). Der Versammlungsleiter hat den Antrag des Beschwerdeführers zu Unrecht nicht als Rückweisungsantrag zugelassen und darüber vor Beginn über die Diskussion über das Budget 2023 abstimmen lassen. Der Verfahrensmangel ist jedoch nicht als so gravierend zu betrachten, dass er von entscheidendem Einfluss auf das Ergebnis über die Abstimmung über das Budget 2023 war. Die Abstimmung über das Budget 2023 ist demgemäss nicht aufzuheben. Die Abstimmungsbeschwerde ist im Ergebnis teilweise gutzuheissen, im Übrigen abzuweisen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:17:49", "Checksum": "87176d073dafef58ead4ed72cc7c17f0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 31.05.2023 DIGS411-690\nRegeste:\nGemeinderecht. Abstimmungsbeschwerde. Art. 164 GG (sGS 151.2). Es wird festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer in für Art. 164 Abs. 2 GG genügender Weise bemerkbar gemacht hat, um von einer Rüge im Sinn dieser Bestimmung auszugehen, weshalb auf die Abstimmungsbeschwerde einzutreten ist (Voraussetzung der Rüge der Verfahrensmängel in der Versammlung). Der Versammlungsleiter hat den Antrag des Beschwerdeführers zu Unrecht nicht als Rückweisungsantrag zugelassen und darüber vor Beginn über die Diskussion über das Budget 2023 abstimmen lassen. Der Verfahrensmangel ist jedoch nicht als so gravierend zu betrachten, dass er von entscheidendem Einfluss auf das Ergebnis über die Abstimmung über das Budget 2023 war. Die Abstimmung über das Budget 2023 ist demgemäss nicht aufzuheben. Die Abstimmungsbeschwerde ist im Ergebnis teilweise gutzuheissen, im Übrigen abzuweisen.\n\n3.2 Nach Art. 40 GG stimmt die Bürgerversammlung zuerst über\nAnträge auf Nichteintreten, Rückweisung oder Verschiebung ab. Wie\nvorstehend dargelegt, kann das Budget auch zurückgewiesen werden. Art. 40\nGG findet demnach auch auf die Abstimmung über das Budget Anwendung.\nDas bedeutet, dass über einen Rückweisungsantrag zum Budget in der\nBürgerversammlung zuerst abgestimmt werden muss.\n\n3.3 Der Beschwerdeführer stellte unter dem Traktandum 2 «Budget\nund Steuerfuss 2023» folgende Anträge:\n\n«1. Das Budget sei abzulehnen.\n\n2. Der Gemeinderat sei zu beauftragen, beim Budget für das Jahr 2023\nfolgende Vorgaben als Richtlinie zu beachten:\na) Ein Defizit von höchstens 1 Mio. Franken bei gleichbleibendem\nSteuerfuss.\n\nSeite 6/10\nb) Kein Bezug aus dem Eigenkapital oder aus Reserven.»\n\nBegründend legte er dar, das Budget 2023 weise ein Defizit von rund 2,6 Mio.\nFranken mit Bezug aus der Reserve in Höhe von Fr. 600'000.– aus. Sie\nhätten auch einen Finanzplan, welcher im Jahr 2027 eine Nettoverschuldung\nvon rund 26 Mio. Franken ausweise. Leider habe sich die Entwicklung der\nGemeindefinanzen in den letzten Jahren sukzessive verschlechtert. Das\nvorliegende Budget setze diese Entwicklung einfach fort. Das Problem liege\nvorwiegend in den laufenden Ausgaben, welche in den letzten Jahren stetig\ngestiegen seien. Er glaube, dass es höchste Zeit sei, dass man nun das\nSteuer herumreisse und einen anderen Kurs einschlage. Aufgrund dieser\nnegativen Entwicklung stelle er seine Anträge an die Bürgerversammlung.\n\nEntgegen der Auffassung der Vorinstanz beschränkt sich der Antrag des\nBeschwerdeführers nicht auf die blosse Ablehnung des Budgets (Ziff. 1 der\nAnträge). Dies geht sowohl aus der Formulierung der Anträge (Ziff. 2 der\nAnträge) selber, als auch aus seiner diesbezüglichen Begründung hervor\n(Protokoll der Bürgerversammlung, S. 22, vi-act. 5). Es ist daher von einem\n– wie es die Vorinstanz nennt – echten Rückweisungsantrag auszugehen.\nDieser hätte gemäss Art. 40 GG zuerst behandelt werden sollen. Nachdem\nder Beschwerdeführer klar – und unbestrittenermassen – äusserte, dass er\nseinen Antrag als Rückweisungsantrag verstanden haben will, hätte der\nVersammlungsleiter zunächst über diesen abstimmen lassen sollen. Es\nhandelt sich daher um einen Verfahrensfehler, welcher dazu führt, dass die\nBeschwerde in diesem Punkt gutzuheissen ist.\n\n3.4 Nach Art. 164 Abs. 3 zweiter Satz GG hebt das zuständige\nDepartement die Abstimmung auf, wenn der Verfahrensmangel von\nentscheidendem Einfluss auf das Ergebnis gewesen ist oder hätte sein\nkönnen. Es stellt sich daher in einem weiteren Schritt die Frage, ob der\nfestgestellte Verfahrensmangel dazu führt, dass die Abstimmung betreffend\nTraktandum 2 vom 24. März 2023 aufgehoben werden muss, weil der\nVerfahrensmangel von entscheidendem Einfluss auf das Ergebnis sein\nkönnte, gewesen ist oder hätte sein können.\n\n3.4.1 Stellt das Bundesgericht im Vorfeld einer Abstimmung oder bei\nderen Durchführung Mängel fest, so hebt es den Urnengang nur auf, wenn\ndie gerügten Unregelmässigkeiten erheblich sind und das Ergebnis\nbeeinflusst haben können. Die Beschwerdeführenden müssen in einem\nsolchen Fall allerdings nicht nachweisen, dass sich der Mangel auf das\nErgebnis der Abstimmung entscheidend ausgewirkt hat. Es genügt, dass\nnach dem festgestellten Sachverhalt eine derartige Auswirkung im Bereich\ndes Möglichen liegt. Mangels einer ziffernmässigen Feststellbarkeit der\nAuswirkung eines Verfahrensmangels ist nach den gesamten Umständen und\ngrundsätzlich mit freier Kognition zu beurteilen, ob der gerügte Mangel das\n\nSeite 7/10\nWahl- oder Abstimmungsergebnis beeinflusst haben könnte. Dabei ist auch\ndie Grösse des Stimmunterschiedes, die Schwere des festgestellten Mangels\nund dessen Bedeutung im Rahmen der Abstimmung zu berücksichtigen.\nErscheint die Möglichkeit, dass die Abstimmung ohne den Mangel anders\nausgefallen wäre, nach den gesamten Umständen als derart gering, dass sie\nnicht mehr ernsthaft in Betracht fällt, so kann von der Aufhebung der\nAbstimmung abgesehen werden (BGE 143 I 78, Erw. 7.; vgl. auch Urteil des\nBundesgerichtes 1C_315/2018 vom 10. April 2019, Erw. 6.).\n\nDiese Ausführungen des Bundesgerichtes können sinngemäss auch auf die\nAbstimmung in einer Bürgerversammlung angewendet werden.\n\n"}