{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-05-31", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-690_2023-05-31.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=485&type=1563347022&cHash=c756d34561edfe8bd6d39cc8b5a2cdbf", "Checksum": "4faaaa5e2a34c611a705d9aff8dccd6d"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:17:49", "Num": ["DIGS411-690"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 31.05.2023 DIGS411-690"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeinderecht. Abstimmungsbeschwerde. Art. 164 GG (sGS 151.2). Es wird festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer in für Art. 164 Abs. 2 GG genügender Weise bemerkbar gemacht hat, um von einer Rüge im Sinn dieser Bestimmung auszugehen, weshalb auf die Abstimmungsbeschwerde einzutreten ist (Voraussetzung der Rüge der Verfahrensmängel in der Versammlung). Der Versammlungsleiter hat den Antrag des Beschwerdeführers zu Unrecht nicht als Rückweisungsantrag zugelassen und darüber vor Beginn über die Diskussion über das Budget 2023 abstimmen lassen. Der Verfahrensmangel ist jedoch nicht als so gravierend zu betrachten, dass er von entscheidendem Einfluss auf das Ergebnis über die Abstimmung über das Budget 2023 war. Die Abstimmung über das Budget 2023 ist demgemäss nicht aufzuheben. Die Abstimmungsbeschwerde ist im Ergebnis teilweise gutzuheissen, im Übrigen abzuweisen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:17:49", "Checksum": "87176d073dafef58ead4ed72cc7c17f0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 31.05.2023 DIGS411-690\nRegeste:\nGemeinderecht. Abstimmungsbeschwerde. Art. 164 GG (sGS 151.2). Es wird festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer in für Art. 164 Abs. 2 GG genügender Weise bemerkbar gemacht hat, um von einer Rüge im Sinn dieser Bestimmung auszugehen, weshalb auf die Abstimmungsbeschwerde einzutreten ist (Voraussetzung der Rüge der Verfahrensmängel in der Versammlung). Der Versammlungsleiter hat den Antrag des Beschwerdeführers zu Unrecht nicht als Rückweisungsantrag zugelassen und darüber vor Beginn über die Diskussion über das Budget 2023 abstimmen lassen. Der Verfahrensmangel ist jedoch nicht als so gravierend zu betrachten, dass er von entscheidendem Einfluss auf das Ergebnis über die Abstimmung über das Budget 2023 war. Die Abstimmung über das Budget 2023 ist demgemäss nicht aufzuheben. Die Abstimmungsbeschwerde ist im Ergebnis teilweise gutzuheissen, im Übrigen abzuweisen.\n\n Seite 4/10\nauf Ablehnung des Budgets. Auf die Frage des Versammlungsleiters, ob es\ngegen diese Feststellung Einwände gebe, hört man im Hintergrund aus der\nBürgerschaft eine (akustisch nicht verständliche) Diskussion, unter anderem\nist hörbar, dass jemand die Frage des Versammlungsleiters mit «ja»\nbeantwortet. Daraufhin bemerkt der Versammlungsleiter, das sei kein\nRückweisungsantrag, woraufhin der Beschwerdeführer widerspricht und\ninsistiert, das sei ein Rückweisungsantrag (zu hören auf dem\nTonbandprotokoll, vi-act. 7, ab 1:33:00 ff.). An eine von Art. 164 Abs. 2 GG\nals Eintretensvoraussetzung geforderte Rüge sind keine hohen\nAnforderungen zu stellen. Macht der Beschwerdeführer – wie vorliegend\ngeschehen – akustisch deutlich erkennbar, dass er mit dem Vorgehen nicht\neinverstanden ist, darf in der Regel davon ausgegangen werden, dass das\nErfordernis der Rüge in der Versammlung erfüllt ist. Vorliegend hat er sich\nzweifellos dahingehend geäussert, dass er mit der Qualifikation seines\nAntrags nicht einverstanden ist und wollte das korrigiert haben. Das ist als\nRüge im vorstehend dargelegten Sinn anzusehen, weshalb auf die\nAbstimmungsbeschwerde wegen Verfahrensmängeln einzutreten ist.\n\n1.5 Mit dem vorliegenden Entscheid ist der Antrag der Vorinstanz auf\nEntzug der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden.\nGegenstandslos ist ebenfalls der Antrag des Beschwerdeführers, es sei\nfestzustellen, dass die vorliegende Beschwerde aufschiebende Wirkung\nhabe. Diese hat sie bereits von Gesetzes wegen (Art. 165 GG i.V.m. Art. 51\nAbs. 1 VRP).\n\n2.\n2.1 Wie vorstehend bereits dargestellt, rügt der Beschwerdeführer\nsinngemäss und zusammengefasst, es sei zu Unrecht nicht über seine\nAnträge zu Traktandum 2 (Budget) anlässlich der Bürgerversammlung vom\n24. März 2023 abgestimmt worden. Aufgrund der Nichtbehandlung der\nAnträge sei die Abstimmung über das Budget 2023 zu Unrecht erfolgt.\nGemäss Art. 46 Abs. 2 GG sei Gelegenheit zur Diskussion zu geben, wenn\nRechtswidrigkeit behauptet werde. Der Versammlungsleiter habe diese\nMöglichkeit nicht gegeben. In einer solchen Diskussion hätte ohne Weiteres\ngeklärt werden können, dass sich der Antrag auf den Wortlaut des\nGemeindegesetzes stütze und dass es sich bei der Ablehnung eines Budgets\nfaktisch um eine Rückweisung handle. Das Vorgehen der\nVersammlungsleitung sei eine krasse Verletzung der demokratischen Rechte\nund sei deshalb für ungültig zu erklären.\n\n2.2 Die Vorinstanz hält dem im Wesentlichen und zusammengefasst\nentgegen, beim Antrag des Beschwerdeführers handle es sich um einen\nAblehnungsantrag zum Budget 2023 bzw. um einen unechten\nRückweisungsantrag. Letzterer sei unzulässig, da die Stimmberechtigten die\nVorlage im Rahmen der Schlussabstimmung ablehnen könnten. Ein\n\nSeite 5/10\nAblehnungsantrag zum Budget sei ein Votum für eine Ablehnung desselben,\nweshalb nicht separat darüber abzustimmen gewesen sei.\n\n3.\n3.1 Die Zuständigkeit zum Erlass des Budgets liegt bei der\nBürgerschaft. Dabei handelt es sich nicht um eine blosse Genehmigung des\nvon einem anderen Organ ausgearbeiteten Budgets. Die Bürgerschaft ist\ndazu berufen, das Budget selbst auszugestalten und festzulegen. Sie kann\ndie einzelnen Positionen des Budgets selbst inhaltlich bestimmen. Allerdings\nist die Bürgerschaft schon aus praktischen Gründen nicht in der Lage, den\nVoranschlag selbst zu entwerfen. Die Vorbereitungsarbeiten, insbesondere\ndie Ausarbeitung des Budgetentwurfs, obliegen dem Rat im Rahmen seines\nRechts und seiner Pflicht der Bürgerschaft Anträge zu stellen. Der\nBudgetentwurf kann denn auch als eine Vielzahl von Ratsanträgen betrachtet\nwerden, die der Beschlussfassung durch die Bürgerschaft unterliegen. Die\nBürgerversammlung kann den ihr vom Rat unterbreiteten Entwurf annehmen,\nablehnen oder zurückweisen. Sie kann ihn aber auch ändern. Die Zulässigkeit\nvon Änderungsanträgen aus der Mitte der Bürgerschaft ist allerdings auf jene\nPositionen beschränkt, die im Budgetentwurf enthalten sind. Das Traktandum\n«Budget» lässt nicht alle Anträge zu, die mit Einnahmen oder Ausgaben\nirgendwie zusammenhängen. Änderungsanträge sind nur zulässig, soweit sie\ndarauf abzielen, eine konkrete Position des Budgetentwurfs zu streichen, zu\nerhöhen oder zu reduzieren, nicht aber, um «neue» Budgetpositionen\neinzuführen. Andernfalls würde der gesetzliche Grundsatz, dass an der\nBürgerversammlung nur die traktandierten Geschäfte behandelt werden\ndürfen, verletzt (VGL. H.-R. ARTA, DIE ZUSTÄNDIGKEITSORDNUNG NACH DEM\nST.GALLISCHEN GEMEINDEGESETZ IN DER POLITISCHEN GEMEINDE MIT\nBÜRGERVERSAMMLUNG, DISS. ST.GALLEN 1990, S. 145 FF.).\n\n"}