{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-05-31", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-690_2023-05-31.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=485&type=1563347022&cHash=c756d34561edfe8bd6d39cc8b5a2cdbf", "Checksum": "4faaaa5e2a34c611a705d9aff8dccd6d"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:17:49", "Num": ["DIGS411-690"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 31.05.2023 DIGS411-690"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeinderecht. Abstimmungsbeschwerde. Art. 164 GG (sGS 151.2). Es wird festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer in für Art. 164 Abs. 2 GG genügender Weise bemerkbar gemacht hat, um von einer Rüge im Sinn dieser Bestimmung auszugehen, weshalb auf die Abstimmungsbeschwerde einzutreten ist (Voraussetzung der Rüge der Verfahrensmängel in der Versammlung). Der Versammlungsleiter hat den Antrag des Beschwerdeführers zu Unrecht nicht als Rückweisungsantrag zugelassen und darüber vor Beginn über die Diskussion über das Budget 2023 abstimmen lassen. Der Verfahrensmangel ist jedoch nicht als so gravierend zu betrachten, dass er von entscheidendem Einfluss auf das Ergebnis über die Abstimmung über das Budget 2023 war. Die Abstimmung über das Budget 2023 ist demgemäss nicht aufzuheben. Die Abstimmungsbeschwerde ist im Ergebnis teilweise gutzuheissen, im Übrigen abzuweisen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:17:49", "Checksum": "87176d073dafef58ead4ed72cc7c17f0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 31.05.2023 DIGS411-690\nRegeste:\nGemeinderecht. Abstimmungsbeschwerde. Art. 164 GG (sGS 151.2). Es wird festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer in für Art. 164 Abs. 2 GG genügender Weise bemerkbar gemacht hat, um von einer Rüge im Sinn dieser Bestimmung auszugehen, weshalb auf die Abstimmungsbeschwerde einzutreten ist (Voraussetzung der Rüge der Verfahrensmängel in der Versammlung). Der Versammlungsleiter hat den Antrag des Beschwerdeführers zu Unrecht nicht als Rückweisungsantrag zugelassen und darüber vor Beginn über die Diskussion über das Budget 2023 abstimmen lassen. Der Verfahrensmangel ist jedoch nicht als so gravierend zu betrachten, dass er von entscheidendem Einfluss auf das Ergebnis über die Abstimmung über das Budget 2023 war. Die Abstimmung über das Budget 2023 ist demgemäss nicht aufzuheben. Die Abstimmungsbeschwerde ist im Ergebnis teilweise gutzuheissen, im Übrigen abzuweisen.\n\n1.2 Eine Abstimmungsbeschwerde kann sowohl wegen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses (Art. 163 GG) wie auch wegen Verfahrensmängeln bei der Vorbereitung und Durchführung der Abstimmung\n(Art. 164 GG) erhoben werden. Die Zuständigkeit für die Behandlung der\nAbstimmungsbeschwerde liegt bei beiden Varianten beim Departement des\nInnern (Art. 163 Abs. 1 GG und Art. 164 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 22\nBst. a und c des Geschäftsreglements der Regierung und der Staatskanzlei\n[sGS 141.3; abgekürzt GeschR]). Mit dem Bürgerschaftsbeschluss anlässlich\nder Bürgerversammlung vom 24. März 2023 liegt ein taugliches\nAnfechtungsobjekt der Abstimmungsbeschwerde vor. A.___ (nachfolgend\nBeschwerdeführer) ist in der politischen Gemeinde Bad Ragaz (nachfolgend\nVorinstanz) unbestrittenermassen stimmberechtigt. Die\nAbstimmungsbeschwerde wurde zudem formgültig und fristgerecht\neingereicht (Art. 164 Abs. 3 GG und Art. 165 GG i.V.m. Art. 47 ff. VRP) Der\nBeschwerdeführer ist damit zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde\ngrundsätzlich legitimiert.\n\nDie weiteren Eintretensvoraussetzungen der beiden Beschwerdeformen\nunterscheiden sich teilweise voneinander. Deshalb ist vorweg festzuhalten,\nwelcher Beschwerdeform die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen\nzuzuordnen sind.\n\n1.3 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss und zusammengefasst,\nes sei zu Unrecht nicht über seine Anträge zu Traktandum 2 (Budget)\nanlässlich der Bürgerversammlung vom 24. März 2023 abgestimmt worden.\nAufgrund der Nichtbehandlung der Anträge sei die Abstimmung über das\nBudget 2023 zu Unrecht erfolgt. Das Vorgehen der Versammlungsleitung sei\neine krasse Verletzung der demokratischen Rechte und sei deshalb für\n\nSeite 3/10\nungültig zu erklären. Damit rügt der Beschwerdeführer Mängel in der\nVorbereitung und bzw. oder Durchführung der Abstimmung vom 24. März\n2023, weshalb bei der nachfolgenden Prüfung von einer\nAbstimmungsbeschwerde wegen Verfahrensmängeln im Sinn von Art. 164\nGG auszugehen ist.\n\n1.4 Nach Art. 164 GG können Vorbereitung und Durchführung von\nAbstimmungen von Stimmberechtigten wegen Verfahrensmängeln mit Abstimmungsbeschwerde angefochten werden (Abs. 1). Verfahrensmängel in\nder Bürgerversammlung gelten nur als Beschwerdegründe, wenn sie in der\nVersammlung gerügt worden sind oder wenn die Beschwerdeführerin oder\nder Beschwerdeführer nachweist, dass es ihm oder ihr trotz zumutbarer\nSorgfalt unmöglich war, die Verfahrensmängel wahrzunehmen oder zu rügen\n(Abs. 2). Die Beschwerde ist innert vierzehn Tagen seit Bekanntwerden des\nBeschwerdegrunds, spätestens innert vierzehn Tagen seit der Abstimmung\neinzureichen. Das zuständige Departement sagt die Abstimmung ab oder\nhebt sie auf, wenn der Verfahrensmangel von entscheidendem Einfluss auf\ndas Ergebnis sein könnte, gewesen ist oder hätte sein können (Abs. 3).\n\n1.4.1 Verfahrensmängel in der Bürgerversammlung gelten – wie\nerwähnt – nur dann als Kassationsgründe, wenn sie in der Versammlung\ngerügt worden sind oder wenn der Beschwerdeführer nachweist, dass es ihm\ntrotz zumutbarer Sorgfalt unmöglich war, die Verfahrensmängel\nwahrzunehmen\noder zu rügen (Art. 164 Abs. 2 GG). Die Legitimation des Beschwerdeführers\nhängt demnach zusätzlich davon ab, ob er seiner gemäss Art. 164 Abs. 2 GG\nbestehenden Rügepflicht nachgekommen ist. Die Rüge kann bis zum\nVerhandlungsschluss erhoben werden (Art. 47 GG). Sie ist an keine\nbestimmten Formvorschriften gebunden, insbesondere muss sie auch nicht\nformell als Einsprache im Sinn von Art. 47 GG bezeichnet werden. Sinn und\nZweck der Rügepflicht liegt darin, an der Versammlung wahrgenommene\nVerfahrensfehler rechtzeitig geltend zu machen, so dass sie noch an der\ngleichen Versammlung behoben und die Kassation sowie eine nochmalige\nVersammlung folglich vermieden werden können (vgl. GVP 1986 Nr. 65).\n\n1.4.2 Entgegen dem Vorbringen der Vorinstanz, dass der\nBeschwerdeführer den Verfahrensfehler in der Versammlung nicht gerügt\nhabe und deshalb auf die Abstimmungsbeschwerde nicht einzutreten sei, ist\ndem Protokoll der Bürgerversammlung (vi-act. 6, S. 22) sowie den\nTonbandaufnahmen (vi-act. 7, ab ca. 1:30:00 ff.) zu entnehmen, dass der\nBeschwerdeführer sehr wohl zum Ausdruck brachte, dass er mit dem\nVorgehen bzw. der Beurteilung des Versammlungsleiters nicht einverstanden\nist: Der Beschwerdeführer stellte seine Anträge. Danach führte der\nVersammlungsleiter aus, dass das Budget später abgelehnt werden könne.\nEs handle sich nicht um einen Rückweisungsantrag, sondern um ein Votum\n\n"}