{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-05-31", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-690_2023-05-31.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=485&type=1563347022&cHash=c756d34561edfe8bd6d39cc8b5a2cdbf", "Checksum": "4faaaa5e2a34c611a705d9aff8dccd6d"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:17:49", "Num": ["DIGS411-690"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 31.05.2023 DIGS411-690"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeinderecht. Abstimmungsbeschwerde. Art. 164 GG (sGS 151.2). Es wird festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer in für Art. 164 Abs. 2 GG genügender Weise bemerkbar gemacht hat, um von einer Rüge im Sinn dieser Bestimmung auszugehen, weshalb auf die Abstimmungsbeschwerde einzutreten ist (Voraussetzung der Rüge der Verfahrensmängel in der Versammlung). Der Versammlungsleiter hat den Antrag des Beschwerdeführers zu Unrecht nicht als Rückweisungsantrag zugelassen und darüber vor Beginn über die Diskussion über das Budget 2023 abstimmen lassen. Der Verfahrensmangel ist jedoch nicht als so gravierend zu betrachten, dass er von entscheidendem Einfluss auf das Ergebnis über die Abstimmung über das Budget 2023 war. Die Abstimmung über das Budget 2023 ist demgemäss nicht aufzuheben. Die Abstimmungsbeschwerde ist im Ergebnis teilweise gutzuheissen, im Übrigen abzuweisen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:17:49", "Checksum": "87176d073dafef58ead4ed72cc7c17f0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 31.05.2023 DIGS411-690\nRegeste:\nGemeinderecht. Abstimmungsbeschwerde. Art. 164 GG (sGS 151.2). Es wird festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer in für Art. 164 Abs. 2 GG genügender Weise bemerkbar gemacht hat, um von einer Rüge im Sinn dieser Bestimmung auszugehen, weshalb auf die Abstimmungsbeschwerde einzutreten ist (Voraussetzung der Rüge der Verfahrensmängel in der Versammlung). Der Versammlungsleiter hat den Antrag des Beschwerdeführers zu Unrecht nicht als Rückweisungsantrag zugelassen und darüber vor Beginn über die Diskussion über das Budget 2023 abstimmen lassen. Der Verfahrensmangel ist jedoch nicht als so gravierend zu betrachten, dass er von entscheidendem Einfluss auf das Ergebnis über die Abstimmung über das Budget 2023 war. Die Abstimmung über das Budget 2023 ist demgemäss nicht aufzuheben. Die Abstimmungsbeschwerde ist im Ergebnis teilweise gutzuheissen, im Übrigen abzuweisen.\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: DIGS411-690\nStelle: Generalsekretariat Departement des Innern\nInstanz: Departement des Innern\nPublikationsdatum: 18.07.2023\nEntscheiddatum: 31.05.2023\n\nEntscheid Departement des Innern vom 31. Mai 2023\nGemeinderecht. Abstimmungsbeschwerde. Art. 164 GG (sGS 151.2). Es wird\nfestgestellt, dass sich der Beschwerdeführer in für Art. 164 Abs. 2 GG\ngenügender Weise bemerkbar gemacht hat, um von einer Rüge im Sinn\ndieser Bestimmung auszugehen, weshalb auf die Abstimmungsbeschwerde\neinzutreten ist (Voraussetzung der Rüge der Verfahrensmängel in der\nVersammlung). Der Versammlungsleiter hat den Antrag des\nBeschwerdeführers zu Unrecht nicht als Rückweisungsantrag zugelassen\nund darüber vor Beginn über die Diskussion über das Budget 2023\nabstimmen lassen. Der Verfahrensmangel ist jedoch nicht als so gravierend\nzu betrachten, dass er von entscheidendem Einfluss auf das Ergebnis über\ndie Abstimmung über das Budget 2023 war. Die Abstimmung über das\nBudget 2023 ist demgemäss nicht aufzuheben. Die\nAbstimmungsbeschwerde ist im Ergebnis teilweise gutzuheissen, im\nÜbrigen abzuweisen.\n\nDen Entscheid DIGS411-690 vom 31. Mai 2023 finden Sie im angehängten PDF-\nDokument.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11\nKanton St.Gallen\nDepartement des Innern\n\nDIGS411-690\n\nEntscheid vom 31. Mai 2023\n\nBeschwerdeführer A.___\n\ngegen\n\nVorinstanz Politische Gemeinde Bad Ragaz,\nvertreten durch den Gemeinderat Bad Ragaz,\nRathausplatz 2, 7310 Bad Ragaz\n\nBetreff Beschluss der Bürgerversammlung vom 24. März 2023\n(Budget 2023); Abstimmungsbeschwerde\nSachverhalt\n\nA. An der Bürgerversammlung der politischen Gemeinde Bad Ragaz\nvom 24. März 2023 wurde unter Traktandum 2 über Budget 2023 und\nSteuerfuss beschlossen. Gemäss rechtskräftigem Protokoll (öffentlich\naufgelegt vom 11. bis 24. April 2023) der Bürgerversammlung vom 24. März\n2023 stimmte die Bürgerversammlung dem Antrag «mit grossem Mehr zu».\n\nB. Mit Eingabe vom 29. März 2023 erhob A.___ bei Departement des\nInnern Abstimmungsbeschwerde «gegen die Beschlüsse der Bürgerschaft\nBad Ragaz an der Bürgerversammlung vom 24. März 2023 betreffend Budget\n2023». Er stellte folgende Anträge:\n\n«1. Mit einer vorsorglichen Verfügung sei festzustellen, dass diese\nBeschwerde in Bezug auf den Beschluss der Bürgerschaft über das\nBudget 2023 aufschiebende Wirkung hat.\n\n2. Der Beschluss der Bürgerschaft über die Genehmigung des Budgets\n2023 der Gemeinde Bad Ragaz sei aufzuheben.\n\n3. Der Gemeinderat Bad Ragaz sei anzuweisen, die Bürgerversammlung\nüber das Budget 2023 erneut durchzuführen und über einen Antrag auf\nAblehnung des Budgets abstimmen zu lassen.»\n\nC. Der vom Departement des Innern am 30. März 2023 erhobene\nKostenvorschuss von Fr. 2'000.– wurde am 11. April 2023 fristgerecht\nbezahlt.\n\nD. Mit Vernehmlassung vom 2. Mai 2023 stellte der Gemeinderat\nBad Ragaz folgende Anträge:\n\n«1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei sie\nabzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.\n\n2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung vorsorglich zu\nentziehen; ebentualiter sei die vorliegende Abnstimmunsgbeschwerde\nbeförderlich zu behandeln.\n\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Rekurrenten.»\n\nE. Mit Replik vom 10. Mai 2023 hielt A.___ an seinen Anträgen\ngemäss Beschwerdeeingabe vom 29. März 2023 fest.\n\nF. Mit Duplik vom 25. Mai 2023 hielt der Gemeinderat Bad Ragaz an\nseinen Anträgen fest.\n\nSeite 2/10\nG. Auf weitere Begebenheiten und Ausführungen der Beteiligten\nwird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen\n\n1.\n1.1 Bevor das Departement des Innern die Abstimmungsbeschwerde\nder inhaltlichen Prüfung unterzieht, hat es von Amtes wegen zu prüfen, ob auf\nsie eingetreten werden kann. Zu den Eintretensvoraussetzungen gehören die\nZuständigkeit der Beschwerdeinstanz, die Legitimation des\nBeschwerdeführers, ein taugliches Anfechtungsobjekt sowie eine frist- und\nformgerechte Beschwerdeeingabe (Art. 165 des Gemeindegesetzes\n[sGS 151.2; abgekürzt GG] in Verbindung mit Art. 47 ff. des Gesetzes über\ndie Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]).\n\n"}