ST.GALLEN, 2004, S. 99 F.). Eine Entscheidgebühr von Fr. 800.– erscheint angemessen (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung [sGS 821.5]). Infolge Nichteintretens auf den Rekurs ist der Rekurrent unterlegen. Dem Verfahrensausgang zufolge hätte er die amtlichen Kosten zu tragen. Hilfebedürftigen Personen werden in Angelegenheiten der persönlichen Sozialhilfe jedoch in der Regel keine amtlichen Kosten auferlegt (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung von Rekursverfahren vor den Departementen [sGS 951.11]). Auf die Erhebung der amtlichen Kosten beim Rekurrenten ist daher zu verzichten. Entscheid