Seite 6/7 3. Zusammengefasst ergibt sich, dass es sich bei der strittigen Auflage im Zusammenhang mit der Beendigung der selbständigen Erwerbstätigkeit um eine Zwischenverfügung handelt. Sie ist daher grundsätzlich erst im Rahmen einer separat zu erlassenden Kürzungsverfügung anfecht- und überprüfbar. Da ein nicht wiedergutzumachender Nachteil, wenn dies erst in jenem Zeitpunkt möglich ist, vorliegend weder aus den Akten hervorgeht noch vom Rekurrenten geltend gemacht wird, ist auf den Rekurs nicht einzutreten.