Sie hat in der angefochtenen Zwischenverfügung einzig erwähnt, dass aufgrund der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit davon auszugehen sei, dass der Rekurrent arbeitsfähig ist. Erleidet der Rekurrent keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, erweist sich die dem Rekursverfahren zugrundeliegende (Zwischen-)Verfügung als nicht selbständig anfechtbar. Auf den Rekurs ist daher nicht einzutreten.