Inwiefern es ihm trotz seines Alters und seiner eingeschränkten Gesundheit (vgl. SUVA-Rente) möglich und zumutbar ist, eine unselbständige Erwerbsarbeit (in einem Teil- oder Vollzeitpensum) auszuüben (bzw. allenfalls auch seiner Ehefrau) hat die Vorinstanz – soweit ersichtlich – nicht geprüft und auch keine Auflagen im Zusammenhang mit der Suche einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erteilt. Sie hat in der angefochtenen Zwischenverfügung einzig erwähnt, dass aufgrund der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit davon auszugehen sei, dass der Rekurrent arbeitsfähig ist.