Falls sie gezwungen würden, das Geschäft aufzugeben, müssten sie vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt werden, was weder in ihrem Sinn sei noch sein könne. Inwiefern es ihm trotz seines Alters und seiner eingeschränkten Gesundheit (vgl. SUVA-Rente) möglich und zumutbar ist, eine unselbständige Erwerbsarbeit (in einem Teil- oder Vollzeitpensum) auszuüben (bzw. allenfalls auch seiner Ehefrau) hat die Vorinstanz – soweit ersichtlich – nicht geprüft und auch keine Auflagen im Zusammenhang mit der Suche einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erteilt.