Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil, wenn die vorliegende Auflage erst im Zusammenhang mit einer allfällig verfügten Kürzung angefochten bzw. überprüft werden kann, ist aus den Akten nicht ersichtlich und wird vom Rekurrenten auch nicht geltend gemacht. Er führt zwar grundsätzlich aus, dass durch die Geschäftseinnahmen die Sozialhilfeleistungen reduziert und später ganz eingestellt werden könnten und es aufgrund seiner Verletzung und seines Alters nicht möglich sein werde, eine Anstellung zu finden. Falls sie gezwungen würden, das Geschäft aufzugeben, müssten sie vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt werden, was weder in ihrem Sinn sei noch sein könne.