Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit einer abstrakten Normenkontrolle festgehalten, dass kein Fall ersichtlich sei, in dem es einen solchen Nachteil in einem sozialhilferechtlichen Kontext je bejaht hätte. Damit müsse diese Konstellation als mehr oder weniger theoretisch angesehen werden (BGer 8C_152/2019 vom 14. Januar 2020 [bzw. BGE 146 I 62] E. 5.4.5).