2.4 Ausnahmsweise soll die (unmittelbare) Anfechtung von sozialhilferechtlichen Auflagen jedoch dann zulässig sein, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken (vgl. VerwGE B 2019/280 vom 19. März 2020 Erw. 3.2, mit Verweis auf BGer 8C_152/2019 vom 14. Januar 2020 E. 5.4.5). Ist dies zu verneinen, kann auf den Rekurs nicht eingetreten werden. Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit einer abstrakten Normenkontrolle festgehalten, dass kein Fall ersichtlich sei, in dem es einen solchen Nachteil in einem sozialhilferechtlichen Kontext je bejaht hätte.