Soweit ersichtlich hat die Vorinstanz bisher noch keine anfechtbare Verfügung betreffend Sanktion erlassen. Der Umstand, dass in der vorliegenden Zwischenverfügung weder die Höhe noch die Dauer der allfälligen Kürzung überhaupt erörtert werden, stellt im Übrigen eine Verletzung der Begründungspflicht dar (vgl. VerwGE B 2020/238 vom 26. März 2021 E. 2.4.3). Eine sanktionsweise Einstellung der finanziellen Sozialhilfe wäre ferner einzig unter den in Art. 17a Abs. 1 SHG genannten Voraussetzungen zulässig.