2.3 Mit der streitigen Auflage (Ziff. 4 des Verfügungsdispositivs) verpflichtete die Vorinstanz den Rekurrenten, sein Geschäft an der H.___strasse bis 31. März 2023 zu schliessen, seine Selbständigkeit zu beenden und der Vorinstanz die entsprechenden Unterlagen vorzulegen. Die Nichteinhaltung dieser Auflage verband sie mit der Androhung einer Kürzung bzw. Einstellung der Sozialhilfeleistungen. Es ist somit vorgesehen, dass die Auflage für den Fall der Nichtbefolgung mittels einer Kürzung (bzw. Einstellung) erzwungen wird. Die Kürzung (bzw. Einstellung) würde demnach selbständig hoheitlich durchgesetzt mittels einer zusätzlichen anfechtbaren Verfügung.