Ausnahmsweise soll die (unmittelbare) Anfechtung von sozialhilferechtlichen Auflagen dann zulässig sein, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken. Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil, wenn die Auflage erst im Zusammenhang mit einer allfälligen, separat zu verfügenden Kürzung angefochten bzw. überprüft werden kann, ist aus den Akten nicht ersichtlich und wird vom Rekurrenten auch nicht geltend gemacht. Auf den Rekurs ist daher nicht einzutreten (Erw. 2.4). Den Entscheid DIGS411-678 vom 7. Juli 2023 finden Sie im angehängten PDF- Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/8 Kanton St.Gallen Departement des Innern