{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-07-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-678_2023-07-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=645&type=1563347022&cHash=8fd593ef897ca14797caebfdf85a15c5", "Checksum": "291f6a5c15a2911be8dc0634c25779b4"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:17:14", "Num": ["DIGS411-678"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 07.07.2023 DIGS411-678"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilferecht. Nicht selbständige Anfechtbarkeit einer Auflage. Bei der strittigen Auflage an den Rekurrenten, sein Geschäft bis TT.MM.2023 zu schliessen, seine Selbständigkeit zu beenden und der Vorinstanz die entsprechenden Unterlagen vorzulegen, verbunden mit der Androhung einer Kürzung bzw. Einstellung der Sozialhilfeleistungen, handelt es sich um eine Zwischenverfügung (Erw. 2.3). Ausnahmsweise soll die (unmittelbare) Anfechtung von sozialhilferechtlichen Auflagen dann zulässig sein, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken. Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil, wenn die Auflage erst im Zusammenhang mit einer allfälligen, separat zu verfügenden Kürzung angefochten bzw. überprüft werden kann, ist aus den Akten nicht ersichtlich und wird vom Rekurrenten auch nicht geltend gemacht. Auf den Rekurs ist daher nicht einzutreten (Erw. 2.4)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:17:14", "Checksum": "1fcc6851fe1c4f6bfd4248f0f849f3d2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 07.07.2023 DIGS411-678\nRegeste:\nSozialhilferecht. Nicht selbständige Anfechtbarkeit einer Auflage. Bei der strittigen Auflage an den Rekurrenten, sein Geschäft bis TT.MM.2023 zu schliessen, seine Selbständigkeit zu beenden und der Vorinstanz die entsprechenden Unterlagen vorzulegen, verbunden mit der Androhung einer Kürzung bzw. Einstellung der Sozialhilfeleistungen, handelt es sich um eine Zwischenverfügung (Erw. 2.3). Ausnahmsweise soll die (unmittelbare) Anfechtung von sozialhilferechtlichen Auflagen dann zulässig sein, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken. Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil, wenn die Auflage erst im Zusammenhang mit einer allfälligen, separat zu verfügenden Kürzung angefochten bzw. überprüft werden kann, ist aus den Akten nicht ersichtlich und wird vom Rekurrenten auch nicht geltend gemacht. Auf den Rekurs ist daher nicht einzutreten (Erw. 2.4).\n\n2.4 Ausnahmsweise soll die (unmittelbare) Anfechtung von sozialhilferechtlichen Auflagen jedoch dann zulässig sein, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken (vgl. VerwGE B 2019/280 vom 19. März\n2020 Erw. 3.2, mit Verweis auf BGer 8C_152/2019 vom 14. Januar 2020\nE. 5.4.5). Ist dies zu verneinen, kann auf den Rekurs nicht eingetreten werden. Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit einer abstrakten Normenkontrolle festgehalten, dass kein Fall ersichtlich sei, in dem es einen solchen\nNachteil in einem sozialhilferechtlichen Kontext je bejaht hätte. Damit müsse\ndiese Konstellation als mehr oder weniger theoretisch angesehen werden\n(BGer 8C_152/2019 vom 14. Januar 2020 [bzw. BGE 146 I 62] E. 5.4.5).\n\nEin nicht wiedergutzumachender Nachteil, wenn die vorliegende Auflage erst\nim Zusammenhang mit einer allfällig verfügten Kürzung angefochten bzw.\nüberprüft werden kann, ist aus den Akten nicht ersichtlich und wird vom Rekurrenten auch nicht geltend gemacht. Er führt zwar grundsätzlich aus, dass\ndurch die Geschäftseinnahmen die Sozialhilfeleistungen reduziert und später\nganz eingestellt werden könnten und es aufgrund seiner Verletzung und seines Alters nicht möglich sein werde, eine Anstellung zu finden. Falls sie gezwungen würden, das Geschäft aufzugeben, müssten sie vollumfänglich von\nder Sozialhilfe unterstützt werden, was weder in ihrem Sinn sei noch sein\nkönne. Inwiefern es ihm trotz seines Alters und seiner eingeschränkten Gesundheit (vgl. SUVA-Rente) möglich und zumutbar ist, eine unselbständige\nErwerbsarbeit (in einem Teil- oder Vollzeitpensum) auszuüben (bzw. allenfalls\nauch seiner Ehefrau) hat die Vorinstanz – soweit ersichtlich – nicht geprüft\nund auch keine Auflagen im Zusammenhang mit der Suche einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erteilt. Sie hat in der angefochtenen Zwischenverfügung einzig erwähnt, dass aufgrund der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit davon auszugehen sei, dass der Rekurrent arbeitsfähig ist. Erleidet der Rekurrent keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, erweist\nsich die dem Rekursverfahren zugrundeliegende (Zwischen-)Verfügung als\nnicht selbständig anfechtbar. Auf den Rekurs ist daher nicht einzutreten.\n\nSeite 6/7\n3. Zusammengefasst ergibt sich, dass es sich bei der strittigen Auflage im Zusammenhang mit der Beendigung der selbständigen Erwerbstätigkeit um eine Zwischenverfügung handelt. Sie ist daher grundsätzlich erst im\nRahmen einer separat zu erlassenden Kürzungsverfügung anfecht- und überprüfbar. Da ein nicht wiedergutzumachender Nachteil, wenn dies erst in jenem Zeitpunkt möglich ist, vorliegend weder aus den Akten hervorgeht noch\nvom Rekurrenten geltend gemacht wird, ist auf den Rekurs nicht einzutreten.\n\n4. In Verwaltungsstreitsachen hat jener Beteiligte die amtlichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden\n(Art. 95 Abs. 1 VRP). In der gleichen Lage befindet sich, wer durch ein Nichteintreten keine materielle Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs erwirken konnte (CAVELTI / VÖGELI, VERWALTUNGSGERICHTSBARKEIT IM KANTON\nST.GALLEN – DARGESTELLT AN DEN VERFAHREN VOR DEM VERWALTUNGSGE-\nRICHT, 2. AUFL., ST.GALLEN 2003, RZ. 769; R. HIRT, DIE REGELUNG DER KOSTEN\nNACH ST.GALLISCHEM VERWALTUNGSRECHTSPFLEGEGESETZ, DISS. ST.GALLEN,\n2004, S. 99 F.). Eine Entscheidgebühr von Fr. 800.– erscheint angemessen\n(Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung\n[sGS 821.5]). Infolge Nichteintretens auf den Rekurs ist der Rekurrent unterlegen. Dem Verfahrensausgang zufolge hätte er die amtlichen Kosten zu tragen. Hilfebedürftigen Personen werden in Angelegenheiten der persönlichen\nSozialhilfe jedoch in der Regel keine amtlichen Kosten auferlegt (Art. 6 Abs. 1\nder Verordnung über die Bearbeitung von Rekursverfahren vor den Departementen [sGS 951.11]). Auf die Erhebung der amtlichen Kosten beim Rekurrenten ist daher zu verzichten.\n\nEntscheid\n\n1. Auf den Rekurs von A.___ vom 2. Januar 2023 wird nicht eingetreten.\n\n2. Die amtlichen Kosten von Fr. 800.– werden A.___ nicht auferlegt.\n\nDie Vorsteherin\n\nDr. Laura Bucher\nRegierungsrätin\n\nSeite 7/7\n"}