{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-07-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-678_2023-07-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=645&type=1563347022&cHash=8fd593ef897ca14797caebfdf85a15c5", "Checksum": "291f6a5c15a2911be8dc0634c25779b4"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:17:14", "Num": ["DIGS411-678"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 07.07.2023 DIGS411-678"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilferecht. Nicht selbständige Anfechtbarkeit einer Auflage. Bei der strittigen Auflage an den Rekurrenten, sein Geschäft bis TT.MM.2023 zu schliessen, seine Selbständigkeit zu beenden und der Vorinstanz die entsprechenden Unterlagen vorzulegen, verbunden mit der Androhung einer Kürzung bzw. Einstellung der Sozialhilfeleistungen, handelt es sich um eine Zwischenverfügung (Erw. 2.3). Ausnahmsweise soll die (unmittelbare) Anfechtung von sozialhilferechtlichen Auflagen dann zulässig sein, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken. Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil, wenn die Auflage erst im Zusammenhang mit einer allfälligen, separat zu verfügenden Kürzung angefochten bzw. überprüft werden kann, ist aus den Akten nicht ersichtlich und wird vom Rekurrenten auch nicht geltend gemacht. 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Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil, wenn die Auflage erst im Zusammenhang mit einer allfälligen, separat zu verfügenden Kürzung angefochten bzw. überprüft werden kann, ist aus den Akten nicht ersichtlich und wird vom Rekurrenten auch nicht geltend gemacht. Auf den Rekurs ist daher nicht einzutreten (Erw. 2.4).\n\n2.\n2.1 Zu prüfen ist zunächst, ob es sich bei der Anordnung der Auflage\num einen End- oder Zwischenentscheid handelt. Diese Unterscheidung ist\nwesentlich im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens, da Zwischenentscheide\nnur ausnahmsweise in Rechtskraft erwachsen und in der Regel die Möglichkeit besteht, diese im Rahmen des Endentscheids anzufechten.\n\nSeite 4/7\n2.2 Eine Verfügung, welche der Sozialhilfe beziehenden Person (Ver-\nhaltens-)Pflichten auferlegt, beeinflusst ihre rechtliche Situation und kann in\nihre Grundrechte (z.B. persönliche Freiheit) eingreifen. Eine Auflage oder\nWeisung ist nun einerseits ein erster, notwendiger Schritt im Rahmen einer\nallfällig drohenden Leistungskürzung. Die Sozialhilfe beziehende Person kann\ndeshalb ein schutzwürdiges Interesse haben, bereits die ihr auferlegte (Ver-\nhaltens-)Pflicht umgehend anfechten zu können und nicht die nachfolgende\nleistungskürzende Verfügung abwarten zu müssen. Andererseits ist der\nSchutz der Grundrechte praxisgemäss derart fundamental, dass eine Verwirkung des Anfechtungsrechts nicht leichthin anzunehmen ist und der betroffenen Person auch daher eine globale Einschätzung ihrer persönlichen Situation in Kenntnis der gesamten Umstände (d.h. einschliesslich der konkreten\nnegativen Sanktionen bei Nichtbefolgung einer ihr auferlegten Auflage oder\nWeisung) möglich sein muss. Sozialhilferechtliche Auflagen sind dementsprechend als Zwischenverfügung zu bezeichnen. Dies umso mehr, als sie das\nVerfahren nicht beenden, sondern lediglich einen unverzichtbaren ersten\nSchritt im Rahmen des widrigenfalls auf Reduktion der Sozialhilfeleistungen\neingeleiteten Verfahrens darstellen. Die konkreten Festlegungen der Weisungen und Auflagen einerseits und die betragsmässige Kürzung der Sozialhilfe\nbei deren Nichtbefolgung andererseits stehen denn auch in einem sehr engen\ninneren Zusammenhang. Für die rechtsuchende Person ist die Beurteilung\nder Verhältnismässigkeit einer Auflage und der angedrohten Sanktion a priori\nschwierig zu beurteilen. Sie soll insbesondere auch nicht dazu verhalten werden, Auflagen als solche zum vornherein, gleichsam auf Vorrat, anzufechten.\nVielmehr soll der Schwerpunkt ihrer Bemühungen auf dem Bestreben, die\nAuflage oder Weisung erfüllen zu können, liegen. Es sprechen daher auch\ngewichtige materielle Überlegungen für die Lösung, derartige Weisungen und\nAuflagen als Zwischenentscheide und nicht als selbständige (materielle) Verfügung zu betrachten (VerwGE B 2019/280 vom 19. März 2020 E. 2.1 mit\nVerweis auf BGer 8C_893/2017 vom 22. Februar 2018 E. 1.3.1 mit Hinweis\nauf BGer 8C_871/2011 vom 13. Juni 2012 E. 4.3.4 f. und URSPRUNG/RIEDI\nHUNOLD, VERFAHRENSGRUNDSÄTZE UND GRUNDRECHTSBESCHRÄNKUNGEN IN\nDER SOZIALHILFE, IN: ZBL 116/2015 S. 413 F.).\n\n2.3 Mit der streitigen Auflage (Ziff. 4 des Verfügungsdispositivs) verpflichtete die Vorinstanz den Rekurrenten, sein Geschäft an der H.___strasse\nbis 31. März 2023 zu schliessen, seine Selbständigkeit zu beenden und der\nVorinstanz die entsprechenden Unterlagen vorzulegen. Die Nichteinhaltung\ndieser Auflage verband sie mit der Androhung einer Kürzung bzw. Einstellung\nder Sozialhilfeleistungen. Es ist somit vorgesehen, dass die Auflage für den\nFall der Nichtbefolgung mittels einer Kürzung (bzw. Einstellung) erzwungen\nwird. Die Kürzung (bzw. Einstellung) würde demnach selbständig hoheitlich\ndurchgesetzt mittels einer zusätzlichen anfechtbaren Verfügung. Die vorliegende Auflage stellt somit eine Zwischenverfügung dar, auch wenn sie nicht\nals solche bezeichnet ist. Im Rahmen der erwähnten zweiten Verfügung hätte\n\nSeite 5/7\ndie Vorinstanz über die Höhe einer Kürzung bzw. gar der angedrohten Einstellung der Sozialhilfe zu entscheiden; je nachdem ob der Rekurrent die Auflage befolgt oder nicht (VerwGE B 2019/280 vom 19. März 2020 E. 2.2 mit\nVerweis auf BGer 8C_893/2017 vom 22. Februar 2018 E. 1.3.2). Soweit ersichtlich hat die Vorinstanz bisher noch keine anfechtbare Verfügung betreffend Sanktion erlassen. Der Umstand, dass in der vorliegenden Zwischenverfügung weder die Höhe noch die Dauer der allfälligen Kürzung überhaupt erörtert werden, stellt im Übrigen eine Verletzung der Begründungspflicht dar\n(vgl. VerwGE B 2020/238 vom 26. März 2021 E. 2.4.3). Eine sanktionsweise\nEinstellung der finanziellen Sozialhilfe wäre ferner einzig unter den in Art. 17a\nAbs. 1 SHG genannten Voraussetzungen zulässig.\n\n"}