{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-07-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-678_2023-07-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=645&type=1563347022&cHash=8fd593ef897ca14797caebfdf85a15c5", "Checksum": "291f6a5c15a2911be8dc0634c25779b4"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:17:14", "Num": ["DIGS411-678"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 07.07.2023 DIGS411-678"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilferecht. Nicht selbständige Anfechtbarkeit einer Auflage. Bei der strittigen Auflage an den Rekurrenten, sein Geschäft bis TT.MM.2023 zu schliessen, seine Selbständigkeit zu beenden und der Vorinstanz die entsprechenden Unterlagen vorzulegen, verbunden mit der Androhung einer Kürzung bzw. Einstellung der Sozialhilfeleistungen, handelt es sich um eine Zwischenverfügung (Erw. 2.3). Ausnahmsweise soll die (unmittelbare) Anfechtung von sozialhilferechtlichen Auflagen dann zulässig sein, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken. Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil, wenn die Auflage erst im Zusammenhang mit einer allfälligen, separat zu verfügenden Kürzung angefochten bzw. überprüft werden kann, ist aus den Akten nicht ersichtlich und wird vom Rekurrenten auch nicht geltend gemacht. 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Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil, wenn die Auflage erst im Zusammenhang mit einer allfälligen, separat zu verfügenden Kürzung angefochten bzw. überprüft werden kann, ist aus den Akten nicht ersichtlich und wird vom Rekurrenten auch nicht geltend gemacht. Auf den Rekurs ist daher nicht einzutreten (Erw. 2.4).\n\n 2. Die Prüfung hat ergeben, dass die Einnahmen weder Lebensunterhalt,\nnoch die laufenden Betriebskosten decken. Die pandemiebedingte\nschwierige Situation wurde in der Beurteilung berücksichtigt. Insgesamt\nfällt die Prognose negativ aus.\n\n3. Die Weiterführung des Ladenlokals und die Ausübung der selbständigen\nTätigkeit wird daher abgelehnt.\n\n4. A.___ wird die Auflage erteilt, sein Geschäft an der H.___strasse bis\n31. März 2023 zu schliessen, seine Selbständigkeit zu beenden und dem\nSozialamt die entsprechenden Unterlagen vorzulegen. Die Nichteinhaltung dieser Auflage hat eine Kürzung bzw. eine Einstellung der Sozialhilfeleistungen zur Folge.\n\n5. Sämtliche Veränderungen in der persönlichen und finanziellen Situation,\nwie Zivilstandsänderungen, Wohnsitzänderungen, Änderungen der Haushaltsgrösse und Wohnsituation, Lohnveränderungen, Vermögensgewinn,\nErbschaftsanfall, allfällige Zahlungen von Schuldnern, Erhalt von Sozialversicherungsrenten usw. sind dem Sozialamt der politischen Gemeinde\nX.___ unverzüglich zu melden. Sämtliche Einnahmen werden angerechnet. »\n\nZur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, es sei nicht Aufgabe\nder Sozialhilfe, selbständig Erwerbende, deren Betriebe Verluste erwirtschaften, über längere Zeit finanziell zu unterstützen. Der Aufbau einer selbständigen Erwerbstätigkeit könne von der Sozialhilfekommission in absoluten Ausnahmefällen, bei Erfüllung mehrerer (konkret aufgeführten) von A.___ nicht\nvollumfänglich erfüllten Voraussetzungen, bewilligt werden.\n\nF. A.___ (nachfolgend Rekurrent) erhob gegen diesen Beschluss mit\nEingabe vom 2. Januar 2023 (Postaufgabe: 3. Januar 2023) beim Departement des Innern Rekurs. Er stellte «Antrag auf Verlängerung der Sozialen\nLeistungen bis Ende 2023.» Zur Begründung führte er zusammengefasst aus,\ndurch die Geschäftseinnahmen würden die Sozialhilfeleistungen reduziert und\nkönnten auf später ganz eingestellt werden. Aufgrund seiner Verletzung und\nseines Alters werde es nicht möglich sein, eine Anstellung zu finden.\n\nG. Mit Schreiben vom 22. Februar 2022 beantragte die Leiterin des\nSozialamtes, an dem Beschluss vom 20. Dezember 2022 sei weiterhin festzuhalten. Die Weiterführung des Ladenlokals und die Ausübung der selbständigen Tätigkeit sei daher abzulehnen. Die Auflage, die Schliessung des Geschäftes bis 31. März 2022 (recte: 2023) abzuwickeln, sei zu erfüllen.\n\nSeite 3/7\nH. Auf weitere Begebenheiten und Ausführungen der Beteiligten\nwird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen\n\n1.\n1.1 Vorweg ist von Amtes wegen zu prüfen, ob auf den Rekurs eingetreten werden kann. Zu den Eintretensvoraussetzungen, die allesamt vorhanden sein müssen, gehören die Zuständigkeit der Rekursinstanz, ein taugliches Anfechtungsobjekt, die Legitimation und Beschwer des Rekurrenten sowie ein frist- und formgerechtes Rekursschreiben (vgl. KÖLZ / HÄNER / BERT-\nSCHI, VERWALTUNGSVERFAHREN UND VERWALTUNGSRECHTSPFLEGE DES BUN-\nDES, 3. AUFL., ZÜRICH 2013, RZ. 692 FF.).\n\n1.2 Das Departement des Innern ist zuständig für die Beurteilung des\nvorliegenden Rekurses im Bereich des Sozialhilferechts (Art. 40 Abs. 2 und\nArt. 43bis Abs. 1 Bst. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege\n[sGS 951.1; abgekürzt VRP] i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Reglements der politischen Gemeinde X.___ und Art. 22 Bst. h des Geschäftsreglements der Regierung und der Staatskanzlei [sGS 141.3]). Der Rekurs wurde fristgerecht\n(Art. 47 Abs. 1 VRP) und formgerecht (Art. 48 Abs. 1 VRP) eingereicht.\n\n1.3 Der Rekurrent erhebt gegen die Verfügung der Vorinstanz vom\n20. Dezember 2022 Rekurs. Das Verfügungsdispositiv enthält nebst Erwägungen (Ziff. 1 und 2) die Ablehnung der Weiterführung des Ladenlokals und\nAusübung der selbständigen Tätigkeit (Ziff. 3). Ferner umschreibt es die im\nSozialhilferecht (vgl. Art. 16 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes [sGS 381.1; abgekürzt SHG]) geltende gesetzliche Meldepflicht und informiert über die Anrechnung sämtlicher Einnahmen (Ziff. 5). In Ziff. 4 wird dem Rekurrenten die Auflage erteilt, sein Geschäft bis 31. März 2023 zu schliessen, seine Selbständigkeit zu beenden und dem Sozialamt die entsprechenden Unterlagen vorzulegen. Für den Fall der Nichteinhaltung der Auflage wird eine Kürzung bzw.\nEinstellung der Sozialhilfeleistungen in Aussicht gestellt bzw. angedroht. Aus\nder Rekursbegründung geht hervor, dass der Rekurrent die Auflage anficht.\nDiese bildet somit Streitgegenstand.\n\n"}