{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-07-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-678_2023-07-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=645&type=1563347022&cHash=8fd593ef897ca14797caebfdf85a15c5", "Checksum": "291f6a5c15a2911be8dc0634c25779b4"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:17:14", "Num": ["DIGS411-678"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 07.07.2023 DIGS411-678"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilferecht. Nicht selbständige Anfechtbarkeit einer Auflage. Bei der strittigen Auflage an den Rekurrenten, sein Geschäft bis TT.MM.2023 zu schliessen, seine Selbständigkeit zu beenden und der Vorinstanz die entsprechenden Unterlagen vorzulegen, verbunden mit der Androhung einer Kürzung bzw. Einstellung der Sozialhilfeleistungen, handelt es sich um eine Zwischenverfügung (Erw. 2.3). Ausnahmsweise soll die (unmittelbare) Anfechtung von sozialhilferechtlichen Auflagen dann zulässig sein, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken. Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil, wenn die Auflage erst im Zusammenhang mit einer allfälligen, separat zu verfügenden Kürzung angefochten bzw. überprüft werden kann, ist aus den Akten nicht ersichtlich und wird vom Rekurrenten auch nicht geltend gemacht. 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Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil, wenn die Auflage erst im Zusammenhang mit einer allfälligen, separat zu verfügenden Kürzung angefochten bzw. überprüft werden kann, ist aus den Akten nicht ersichtlich und wird vom Rekurrenten auch nicht geltend gemacht. Auf den Rekurs ist daher nicht einzutreten (Erw. 2.4).\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: DIGS411-678\nStelle: Generalsekretariat Departement des Innern\nInstanz: Departement des Innern\nPublikationsdatum: 03.04.2024\nEntscheiddatum: 07.07.2023\n\nEntscheid Departement des Innern vom 7. Juli 2023\nSozialhilferecht. Nicht selbständige Anfechtbarkeit einer Auflage. Bei der\nstrittigen Auflage an den Rekurrenten, sein Geschäft bis TT.MM.2023 zu\nschliessen, seine Selbständigkeit zu beenden und der Vorinstanz die\nentsprechenden Unterlagen vorzulegen, verbunden mit der Androhung einer\nKürzung bzw. Einstellung der Sozialhilfeleistungen, handelt es sich um eine\nZwischenverfügung (Erw. 2.3). Ausnahmsweise soll die (unmittelbare)\nAnfechtung von sozialhilferechtlichen Auflagen dann zulässig sein, wenn sie\neinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken. Ein nicht\nwiedergutzumachender Nachteil, wenn die Auflage erst im Zusammenhang\nmit einer allfälligen, separat zu verfügenden Kürzung angefochten bzw.\nüberprüft werden kann, ist aus den Akten nicht ersichtlich und wird vom\nRekurrenten auch nicht geltend gemacht. Auf den Rekurs ist daher nicht\neinzutreten (Erw. 2.4).\n\nDen Entscheid DIGS411-678 vom 7. Juli 2023 finden Sie im angehängten PDF-\nDokument.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/8\nKanton St.Gallen\nDepartement des Innern\n\nDIGS411-678\n\nEntscheid vom 7. Juli 2023\n\nRekurrent A.___\n\ngegen\n\nVorinstanz Politische Gemeinde X.___,\nvertreten durch die Sozialhilfekommission X.___\n\nBetreff Beschluss vom 20. Dezember 2022 betreffend Beendigung\nSelbständigkeit\nSachverhalt\n\nA. A.___ zog im August 2016 nach X.___. Im Jahr 2017 wurde er\nzeitweise sozialhilferechtlich unterstützt. Er ist verheiratet mit B.___ (ausländische Staatsangehörige, die am 15. März 2018 in die Schweiz eingereist war;\nvgl. Beilage zu act. 5/1). Am 19. November 2018 ersuchte A.___ um Sozialhilfeleistungen für sich und seine Ehefrau. Mit Beschluss der Sozialhilfekommission X.___ vom 29. Januar 2019 wurde dem Gesuch mit Wirkung ab 19. November 2018 entsprochen (act. 5/1). A.___ bezieht eine Rente der SUVA\n(2022 Fr. 557.95, 2023 Fr. 573.50; Beilage zu act. 1).\n\nB. Anlässlich eines Telefongesprächs vom 20. März 2020 teilte\nA.___ dem Sozialamt X.___ mit, dass er sich ab April 2020 gerne selbständig\nmachen würde, der Mietvertrag würde bereits laufen. Ihm wurde mitgeteilt,\ndass dies vermutlich erst in drei Monaten möglich sei. Er solle mit dem Vermieter sprechen, ob er nicht später mit dem Mietvertrag beginnen könne. Unterlagen für eine Revision und die Kontoauszüge seien per E-Mail zu schicken oder in den Briefkasten zu werfen (act. 5/4).\n\nC. Am 27. August und am 24. September 2020 erschienen in der\nZeitung Texte zu A.___ und seinem im März 2020 eröffneten Geschäft\n(act. 5/7). Ein Beratungsgespräch mit dem Ehepaar fand am 16. November\n2020 statt. Themen waren nebst Arbeitsintegrationsmassnahmen der Ehefrau\ndie Selbständigkeit von A.___. Vereinbart wurde, dass er die Buchhaltung ab\nMai 2020, Ausgaben und Einnahmen, bringe, und das Ehepaar wurde informiert, dass danach ein Antrag an die Sozialhilfekommission der politischen\nGemeinde X.___ gestellt werde. Falls diese einverstanden sei, könne er für\nungefähr sechs Monate unterstützt werden. Sonst müsse er wieder schliessen. Grundsätzlich werde Selbständigkeit nicht von der Sozialhilfe unterstützt\n(act. 5/6). Am 27. Januar 2021 fand eine interne Fallrevision statt (act. 5/7),\nund am 12. April 2021 gelangte das Sozialamt X.___ mit Unterlagen an die\nSozialhilfekommission X.___ (act. 5/9).\n\nD. Mit E-Mail vom 28. Juni 2022 informierte das Sozialamt X.___\nA.___, dass die Sozialhilfekommission X.___ die Prüfung seiner selbständigen Tätigkeit vorgenommen habe. Er könne auch nach zwei Jahren nicht von\nseinem Geschäft leben und werde daher im nächsten Monat per Verfügung\ninformiert, dass er sein Geschäft bis Ende Jahr aufgeben müsse. Bei Fragen\nwerde er gerne zu einem Gespräch eingeladen (vgl. act. 5/10, 5/11).\n\nE. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2022 (Versand am 22. Dezember 2022) verfügte die Sozialhilfekommission X.___ (nachfolgend Vorinstanz)\nFolgendes:\n\nSeite 2/7\n« 1. Die selbständige Erwerbstätigkeit und das Führen des Ladenlokals an\nder H.___strasse in X.___ wurde nach Vorgaben zum Aufbau einer\nselbständigen Erwerbstätigkeit von der Sozialhilfekommission der\npolitischen Gemeinde X.___ geprüft.\n\n"}