Seite 13/14 8.1.3 Gestützt auf Art. 98bis VRP wird die ausseramtliche Entschädigung den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt. Entsprechend der Verlegung der amtlichen Kosten hat die Vorinstanz somit den Rekurrenten ausseramtlich zu entschädigen.