Demgemäss wird auf die Erhebung von amtlichen Kosten bei der Vorinstanz verzichtet. Der vom Rekurrenten geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'000.– wird zurückerstattet. 8. 8.1 8.1.1 Der Rekurrent beantragt die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung. Im Rekursverfahren werden nach Art. 98 Abs. 2 VRP ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie aufgrund der Sach- oder Rechtslage als notwendig und angemessen erscheinen. Diese Einschränkung hat heute in der Praxis keine nennenswerte Bedeutung mehr; die Notwendigkeit des Beizugs einer Rechtsvertretung wird kaum mehr infrage gestellt (vgl. A. LIN- DER, PK VRP/SG, ART. 98 VRP N 14).