6.2 Die Fokussierung auf ein einziges Kriterium ist unzulässig, es sei denn, dieses falle bereits für sich allein entscheidend ins Gewicht. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung aller massgeblichen Aspekte im Einzelfall. Ein Manko bei einem Kriterium kann, solange dieses nicht für sich allein den Ausschlag gibt, durch Stärken bei anderen Kriterien ausgeglichen werden (BGE 146 I 49 Erw. 4.4; VerwGE B 2021/273 vom 13. September 2022 Erw. 3.3). Dabei ist stets eine Gesamtwertung anhand sämtlicher Kriterien und der persönlichen und sozialen Situation des Bewerbers vorzunehmen (VerwGE B 2021/273 vom 13. September 2022 Erw. 3.3 mit Verweis auf BGE 138 I 242 Erw. 5.3).