abschätzig äussern oder nicht am Schwimmunterricht teilnehmen (B. VON HÜTTE, DAS NEUE BÜRGERRECHTSGESETZ, IN: ANWALTSREVUE 5/2017, S. 208). 5.3 Der Rekurrent unterzeichnete die Erklärung nach Art. 13 Abs. 1bis BRG, in der er bekundete, dass er die Werte der Schweizerischen Bundesverfassung akzeptiert. Da die Vorinstanz ihren Vorwurf – abgesehen von den begangenen Straftaten, die bereits unter dem Kriterium der öffentlichen Sicherung und Ordnung behandelt wurden – nicht weiter substantiierte ist darauf nicht näher einzugehen. Demgemäss ist das Kriterium nach Art. 12 Abs. 1 Bst. b BüG und Art. 13 Abs. 1bis BRG als durch den Rekurrenten als erfüllt zu betrachten.