4.7.4 Es ist zudem anzumerken, dass – nach Angaben der Vorinstanz – gegen den Rekurrenten in den letzten fünf Jahren weder Betreibungen eingeleitet noch Verlustscheine ausgestellt wurden. Im Weitern ist zu beachten, dass er berufstätig ist und über ein geregeltes Einkommen verfügt. Gesamthaft betrachtet lebt er somit in geordneten finanziellen Verhältnissen. Seite 11/14 5. 5.1 Weiter ist zu prüfen, ob der Rekurrent das Kriterium der Respektierung der Werte der Bundesverfassung nach Art. 12 Abs. 1 Bst. b BüG i.V.m. Art. 13 Abs. 1bis BRG erfüllt.