4.7.3 Durch die gesetzliche Regelung von Ausgleichszinsen bekennt der Gesetzgeber zudem selbst, dass die Bemessungsperiode am 31. Juli2022 noch nicht abgeschlossen ist und es Steuerpflichtige gibt, die am 31. Juli 2022 sogar zu viel Steuern bezahlen. Durch die Bezahlung der provisorischen Steuerrechnung des Jahres 2022 am 9. Dezember 2022 ist keine erhebliche Missachtung der gesetzlichen Vorschriften und keine mutwillige Nichterfüllung von öffentlichen-rechtlichen Verpflichtungen ersichtlich. Es darf dennoch von einem minimen Mangel ausgegangen werden (vgl. auch VerwGE B 2021/273 vom 13. September 2022 Erw. 3.1.2).